Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis erlässt auf Grundlage von § 98 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m. § 10 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (ThürLadÖffG) vom 24. November 2006 (GVBL. S. 541) für die Stadt Schleiz folgende Rechtsverordnung
§ 1
In der Stadt Bad Lobenstein dürfen aus nachfolgendem Anlass die Verkaufsstellen zu folgender Zeit geöffnet werden:
Sonntag, den 21.08.2022 von 11:00 Uhr – 17:00 Uhr
„44. Bad Lobensteiner Marktfest“
§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.
Schleiz, den 10.06.2022
Im Auftrag
Rauner
Fachdienstleiter Öffentliche Ordnung
Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Pkt. 2 des Thüringer Ladenöffnungsgesetztes und werden entsprechend geahndet.
Inhaber von Verkaufsstellen, die von dieser Rechtsverordnung Gebrauch machen, sind im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonn- und Feiertag verpflichtet, die Bestimmungen des § 12 Thüringer Ladenöffnungsgesetz bzw. der §§ 3, 11 und 16 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten.