Die Firma Agrarprodukte Laskau GmbH errichtet auf dem Betriebsgelände in der Gemarkung Laskau (Flurstücke 148/4, 149,1 und 150/1), ehemals Milchviehanlage, eine Anlage zum Halten von Mastschweinen im gemischten Bestand.
Hierbei sind vorgesehen:
| - | Nutzung zweier Dachschiffe des ehemaligen Stallkomplexes der Milchviehanlage zur Haltung von 1.200 Mastschweinen |
| - | Abriss zweier Mittelschiffe zur Nutzung freiwerdender Flächen als Fahrzeugbewegungsflächen |
| - | Umnutzung eines Dachschiffes als Stroh- / Einstreulager |
| - | Umnutzung eines Dachschiffes zum Mutterkuhstall für 180 Mutterkühe und 40 Jungrinder / Färsen 1,5 - 2 Jahre |
| - | Errichtung von 4 Futtermittelsilos zur Lagerung der Trockenfuttermischungen am Mastbereich |
| - | Errichtung eines Sauenzuchtstalles mit Platz für 266 Sauen / Eber, 900 Aufzuchtferkel und 24 Jungsauen mit einphasiger Aufzucht der Ferkel im Abferkelbereich |
| - | Errichtung von fünf Futtermittelsilos für Trockenfuttermischungen am neuen Zuchtstall |
| - | Änderung der Tierplatzkapazität der Gesamtanlage auf 2.610 Tierplätze, davon 1.200 Mastschweine, 900 Aufzuchtferkel, 266 Sauenplätze, 24 Jungsauenaufzuchtplätze, 180 Mutterkühe und 40 Jungrinder/Färsen |
| - | Erhöhung der Reststofflagerkapazität (Nettolagerkapazität) der Gesamtanlage von 10.700 m³ auf 11.709 m³. |
Die beantragte Errichtung und der Betrieb der Anlage sind genehmigungspflichtig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
Bei der beantragten Anlage handelt es sich um ein Vorhaben, das in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 vom 22.Dezember 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 409) unter der Nummer 7.11.3 (S) genannt ist.
Gemäß § 5 Absatz 2 UVPG wird bekannt gegeben, dass für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde und im Ergebnis keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Wesentliche Gründe
Am Standort ist eine Änderung der bereits genehmigten Tierhaltungsanlage geplant. Die Tierplatzkapazität der genehmigten Anlage reduziert sich von 3.327 auf 2.610 Tierplätze. Die geplante Änderung beinhaltet einen Mastkomplex aus zwei Dachschiffen zur Haltung der Mastschweine und einen Sauenzuchtstall. Der Sauenzuchtstall besteht aus Jungsauenaufzucht, Umtriebsplätzen, Deckbereich und Ferkelaufzucht. Die Ausführung des Mastkomplexes erfolgt als Außenklimastall. Gehalten werden Mastschweine, Sauen, Aufzuchtferkel, Mutterkühe und Jungrinder/Färsen. Des Weiteren erfolgt die Errichtung der Futtersilos und des neuen Stallgebäudes. (1.1 & 1.2 Anlage 3 UVPG).
Das Vorhaben verursacht eine neue Flächeninanspruchnahme von 3.001 m² mit einer Versiegelung durch Überbauung. Der Eingriff wird über geeignete standortnahe Ausgleichsmaßnahmen vollständig kompensiert (Nr. 1.3 Anlage 1.3 UVPG).
Die Anlage liegt ca. 600 m südöstlich von Laskau entfernt. Nordwestlich der Tierhaltungsanlage befindet sich der Ort Peuschen. Weitere Orte im Umkreis von 1,4 km sind Grobengereuth und Daumitsch (Nr. 2 Anlage 1.3 UVPG).
In der weiteren Umgebung im Radius von >1 km befinden sich mehrere Biotope sowie größere Forstflächen gemäß § 18 ThürNatSchG bzw. § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (Nr. 2.3 Anlage 1.3 UVPG).
Es befinden sich im Umkreis von 1 km um den Anlagenstandort keine weiteren besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien (Nr. 2.3 Anlage 1.3 UVPG).
Die Anlage erzeugt während des Betriebs Emissionen in Form von Geräuschen, Bioaerosolen / Stäube, Luftverunreinigungen durch Ammoniak, Stickstoff und Gerüche (Nr. 3.1 Anlage 3 UVPG).
Durch den Anlagenbetrieb sind keine Änderungen der Lärmsituation zum bereits genehmigten Zustand zu erwarten, somit ist mit keiner wesentlichen Erhöhung der Schallemissionen zu rechnen. Während der zeitlich eingeschränkten Bauphase können Lärmemissionen entstehen. Die Geräuschimmissionen während des Betriebes unterschreiten die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm am Tag um mindestens 16 dB(A). In der Nacht liegen diese im zulässigen Bereich.
Im ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb entstandene Staubbelastungen sind sehr gering. Die Anlage ist nicht geeignet einen relevanten Beitrag zur bestehenden Immissionssituation zu liefern. Nachteilige Auswirkungen durch anlagenbedingte Bioaerosolbelastungen sind laut der vorgelegten Immissionsprognose ausgeschlossen. Im unmittelbar angrenzenden Wald sind keine nachteiligen Auswirkungen durch Stickstoffbelastungen gegenüber dem aktuellen Bestand zu erwarten. Mit dem Betrieb der Anlage können anlagenspezifische Geruchsbelastungen einhergehen. Diese ergeben sich ausschließlich an den Wohnnutzungen im Außenbereich. Dennoch liegen diese gemäß der Immissionsprognose alle innerhalb der Spannen der zulässigen Immissionsgrenzwerte.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen, nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.
Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), im Landratsamt Saale-Orla-Kreis, Fachdienst Umwelt, Oschitzer Straße 4, 07907 Schleiz, zugänglich.
Schleiz, 08.07.2024
Im Auftrag
H. Günther
Fachdienstleiter Umwelt