Der Zweckverband Wasser und Abwasser „Orla” Pößneck, vertreten durch den Werkleiter der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungswerke „Orla” Pößneck - Herrn Sachse - beantragt, zu Lasten verschiedener Grundstücke und zu Gunsten des antragstellenden Unternehmens, das Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Abwasserleitungen und Datenübertragungsanlage der in der Anlage genannten Gemarkung und der Grundstücke gemäß § 9 Abs. 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachen-R-DV), zu bescheinigen.
Hierbei sind nachfolgende Grundstücke betroffen:
Anlage 3 zum Antrag auf Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung vom: 24.06.2024
Abwasserbeseitigung Nimritz
Antragsteller: Zweckverband Wasser und Abwasser Orla
Amtsgericht Pößneck
Grundbuchamt Pößneck
| Lfd-Nr | Gemar-kung | Flur | FNR | GB | Länge | Breite | Fläche | Schlüssel | Bemerkung |
| 1 | Nimritz | 2 | 57/2 | 192 | 4,00 | 4,00 | 16,00 | 3.6 | Datenübertragungs- anlage |
| 2 | Nimritz | 1 | 45/9 | 192 | 26,00 | 6,00 | 156,00 | 2.1; 2.6, 2.7 | Abwasserleitung inkl. Anlagen |
| 3 | Nimritz | 1 | 45/4 | 212 | 18,00 | 4,00 | 72,00 | 2.1; 2.6, 2.7 | Abwasserleitung inkl. Anlagen |
Die untere Wasserbehörde ist gemäß § 3 SachenR-DV zuständig für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Entsprechend § 7 Abs. 1 SachenR-DV wird der Antrag im
Landratsamt Saale-Orla-Kreis
Fachdienst Umwelt/untere Wasserbehörde
Zimmer: Wisentahaus 402
Oschitzer Str. 4
07907 Schleiz
in der Zeit vom 29. Juli bis 26. August 2024 ausgelegt und kann während der Dienstzeiten eingesehen werden. Einwendungen gegen diesen Antrag können in der o. g. Dienststelle schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis zum 26.08.2024 erhoben werden.
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen
Gemäß § 9 Abs.1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 bestehenden Wasserver- und Abwasserentsorgungsleitungen einschließlich der dazugehörenden Anlagen entstanden.
Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand vom 3. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.
Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Das bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht von einer Leitung betroffen ist oder in einer anderen Weise, als vom Unternehmen dargestellt.
Der Erwerb eines Grundstücks ab dem 01.01.2011 erfolgt gutgläubig lastenfrei, wenn die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einer Anlage im Sinne des § 9 GBBerG nicht im Grundbuch eingetragen wurde und der Käufer von diesem Recht keine Kenntnis hatte.
Im Auftrag
H. Günther
Fachdienstleiter Umwelt