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Amtsblatt des Saale-Orla-Kreises
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der 4. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasser / Abwasser Orla

1.

Die nachstehende 4. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluss-Nr. O 03/2023 vom 15.08.2023 hat die Verbandsversammlung die 4. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla bestätigt und der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Saale-Orla-Kreis mit Schreiben vom 21.08.2023 angezeigt.

2.

Das Landratsamt Saale-Orla-Kreis, FD Rechtsaufsichtsbehörde, hat mit Schreiben vom 06.09.2023 Aktenzeichen: 092.4.02.04-122-2023-01 die 4. Änderungssatzung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla rechtsaufsichtlich bestätigt und die Veröffentlichung genehmigt.

3.

Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber dem Zweckverband Wasser und Abwasser Orla geltend gemacht werden können. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ThürKGG unbeachtlich.

Pößneck, den 12.09.2023

gez. R. Weise

Verbandsvorsitzender

4. Änderungssatzung zur Neufassung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) vom 1. Dezember 2005

Aufgrund der §§ 2, 7, 7 b und 21 a Abs. 4 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) erlässt der Zweckverband Wasser und Abwasser Orla folgende Satzung:

Artikel 1

Der § 3 - Entstehen der Beitragspflicht – wird wie folgt neu gefasst:

§ 3 Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht im Falle

1)

des § 2 Satz 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2)

des § 2 Satz 2, 1. Alternative, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3)

des § 2 Satz 2, 2. Alternative, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

1.

für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird,

2.

für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird,

3.

für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 v. H. übersteigt.

a)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke mit freistehenden Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 830 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.079 m².

b)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke mit nicht freistehenden Gebäuden mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 526 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 683 m².

c)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke mit Gebäuden mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 1.161 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.509 m².

d)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gehöfte ohne landwirtschaftliche Nutzung, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 1.147 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.490 m².

e)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke mit sonstigen Gebäuden, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 13.272 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 17.254 m².

f)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke, die vorwiegend der industriellen Produktion dienen, beträgt 11.156 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 14.503 m².

g)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke, die vorwiegend dem Handwerk und Kleingewerbe dienen, beträgt 4.411 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 5.734 m².

h)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke, die vorwiegend dem großflächigen Handel dienen, beträgt 6.717 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 8.732 m².

i)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Gehöfte mit vorwiegend landwirtschaftlicher Nutzung beträgt 4.767 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 6.197 m².

j)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die mit öffentlichen Einrichtungen bebaut oder vergleichbar genutzt werden, beträgt 6.441 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 8.373 m².

k)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die mit Kirchen oder Sakralbauten bebaut sind, beträgt 540 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 702 m².

l)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die als Friedhof, Sportplatz, Kleingartenanlage oder Freibad genutzt werden, beträgt 1.024 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 1.331 m².

m)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die mit Scheunen, Garagen oder vergleichbaren anderen Baulichkeiten bebaut sind, beträgt 595 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 774 m².

n)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für sonstige Grundstücke, die den Gruppen a) bis m)nicht zugeordnet werden können, beträgt 5.408 m².

Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 7.031 m².

Ziffer 3. gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Pößneck, den 12.09.2023

gez. R. Weiße

Verbandsvorsitzender  —  - Siegel -