Gemäß der §§ 22, 23, 24 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I S. 828) i.V. mit den §§ 18 Abs. 1, 19, 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I S. 171), geändert durch die Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I S. 878) fordere ich hiermit die in der Gemeinde Wadgassen vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl und die Wahl der Ortsräte am 9. Juni 2024 bis spätestens Donnerstag, den 4. April 2024, 18.00 Uhr (66. Tag vor der Wahl), in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zur Kommunalwahlordnung (KWO) bei meiner Dienststelle in 66787 Wadgassen, Rathaus, Lindenstraße 114, Wahlamt, (Zimmer 1.07) einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig vor dem 4. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
Der Wahlvorschlag muss nach § 19 Abs. 2 KWO enthalten:
In jedem Wahlvorschlag sollen gem. § 24 Abs. 6 KWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 i.V.m. § 51 KWG).
Mit den Wahlvorschlägen sind nach § 24 Absatz 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen:
| 1. | die Zustimmungserklärungen (Anlage 13 KWO) der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber; als Bewerberin oder Bewerber | |
| 2. | für Deutsche die Bescheinigungen (Anlage 14 KWO) des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat / Ortsrat wählbar sind, | |
| 3. | für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger | |
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| a) | die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, |
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| b) | die Versicherungen an Eides Statt (Anlage 14a KWO) über die Staatsangehörigkeit, |
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| c) | die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedsstaaten, mit denen bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist, |
| 4. | eine Ausfertigung der Niederschrift (Anlage 15 KWO) über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides Statt (Anlage 16 KWO) gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind. | |
Jeder Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und die Aufstellung von Wahlbewerbern in §§ 22 bis 27 KWG und § 19 KWO wird hingewiesen.
Verspätet eingereichte oder der Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen. Sollte kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht werden, so findet Mehrheitswahl statt.
Der Gemeinderat Wadgassen hat in seiner Sitzung am 18.07.2023 aufgrund § 4 Absatz 2 KWG für die Kommunalwahl 2024 das Gemeindewahlgebiet für die Aufstellung von
Bereichslisten in folgende Wahlbereiche eingeteilt:
| Wahlbereich I | Gemeindebezirk Differten |
| Wahlbereich II | Gemeindebezirk Friedrichweiler |
| Wahlbereich III | Gemeindebezirk Hostenbach |
| Wahlbereich IV | Gemeindebezirk Schaffhausen |
| Wahlbereich V | Gemeindebezirk Wadgassen |
| Wahlbereich VI | Gemeindebezirk Werbeln |
Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält. Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder (33) zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Gemeinderatsmitglieder (33) zu wählen sind. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlages aufgestellt werden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen besteht nach § 32 Absatz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) aus 33 Mitgliedern. Es sind demnach 33 Gemeinderatsmitglieder zu wählen.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder (mindestens 99 Wahlberechtigte). Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens 4. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei meiner Dienststelle in Wadgassen, Rathaus, Lindenstraße 114, Zimmer 1.07, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung auf. Die Eintragung ist während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr) und an den letzten vier Samstagen (9. März, 16. März, 23. März und 30. März) vor dem Ende der Einreichungsfrist von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am Donnerstag, dem 4.April 2024, bis 18.00 Uhr möglich.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine auf einem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in
§ 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig. Sie erfolgt durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens Donnerstag, den 4. April 2024, 18.00 Uhr (§ 29 KWG, § 24 KWO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Parteien, bevor sie Wahlvorschläge einreichen, dem Landkreis Saarlouis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gemeinde Wadgassen zuständige Parteileitung mitteilen müssen (§ 18 Abs. 2 KWO).
Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet (Gemeindebezirk) nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag darf nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sein. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.
Auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge und die Aufstellung von Wahlbewerbern in §§ 22 bis 27 KWG sowie § 57 KWG und § 19 KWO wird hingewiesen.
Die Zahl der Mitglieder der zu wählenden Ortsräte beträgt nach § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) i. V. m. der Satzung über die Bildung von Gemeindebezirken in der Gemeinde Wadgassen:
| im Gemeindebezirk Differten | 11, |
| im Gemeindebezirk Friedrichweiler | 9, |
| im Gemeindebezirk Hostenbach | 11, |
| im Gemeindebezirk Schaffhausen | 11, |
| im Gemeindebezirk Wadgassen | 11, |
| im Gemeindebezirk Werbeln | 9. |
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Wahlen kein Sitz für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.
Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens 4. April 2024, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei meiner Dienststelle in Wadgassen, Rathaus, Lindenstraße 114, Zimmer 1.07, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Unterstützungsverzeichnisse liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 4. April 2024, 18.00 Uhr, zur Eintragung auf. Die Eintragung ist während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr) und an den letzten vier Samstagen (9. März, 16. März, 23. März und 30. März) vor dem Ende der Einreichungsfrist von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am Donnerstag, dem 4.April 2024, bis 18.00 Uhr möglich.
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein.
Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine auf einem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG, 57 Abs. 3 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.
Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig. Sie erfolgt durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge bis spätestens Donnerstag, den 4. April 2024, 18.00 Uhr. Von der Änderung oder Zurücknahme eines verbundenen Wahlvorschlags erhalten die Vertrauenspersonen der an der Verbindung beteiligten anderen Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich Kenntnis. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden.
Im Übrigen wird auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO verwiesen.
Wadgassen, den 10. Januar 2024
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlleiter