Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO)vom 6.03.2013 (BGBI. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz –StVZustG-) vom 13.6.2001 (Abl. S. 1430) wird der o.g. Weg für die Zeit der Krötenwanderung für Fahrzeuge aller Art gesperrt.
Es werden die Verkehrszeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ mit dem Gefahrzeichen „Krötensymbol“ aufgestellt. Die Sperrung wird im Einfahrtsbereich mittels Sperrschranke vorgenommen.
Das Verbot für Fahrzeuge aller Art gilt ab sofort vorerst bis zum 1.4.2025
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt nach dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft.
Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5.3.2003 (BGBI. I, S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.