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Wadgasser Rundschau
Ausgabe 18/2023
Sonstige amtliche Mitteilungen
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Wahrung des Erscheinungsbildes des Urnengemeinschaftsgrabes

Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Urnengemeinschaftsgrabstätten, Urnenstelen- und wänden

Die Friedhofsverwaltung weist darauf hin, dass zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Urnengemeinschaftsgrabstätten, Urnenstelen- und wänden, Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck nur bei

Bestattungen erlaubt sind und spätestens zwei Wochen nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten entfernt werden müssen.

Das Bepflanzen der Grabstätten mit Blumen, Bodendeckern oder Hochgrün ist nicht erlaubt. Einfriedungen, Abgrenzungen oder Kennzeichnungen der Grabstätte sowie Grababdeckungen in jeglicher Form sind untersagt.

Das Aufstellen oder Montieren von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Grablichtern und weiterem Grabschmuck ist nicht erlaubt.

Grabschmuck, welcher entgegen der hier beschriebenen Bestimmungen aufgestellt oder montiert wurde, wird vom gemeindlichen Bauhof in Zukunft entfernt.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Ihre Friedhofsverwaltung