1. Am 09. Juni 2024 finden die Wahlen
| a) | in der Bundesrepublik Deutschland – zum 10. Europäischen Parlament |
| b) | in der Gemeinde Wadgassen bzw. im Landkreis Saarlouis |
| - zum Kreistag des Landkreises Saarlouis |
| - zum Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen |
| - zu den Ortsräten der sechs Gemeindebezirke der Gemeinde Wadgassen |
| statt. | |
Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
| 2. Die Gemeinde Wadgassen ist in 15 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: | ||
| Wahlbezirksnummer | Bezeichnung des Wahlbezirks | Wahlraum |
| Wahlbezirk 1 - 3 | Gemeindebezirk Differten | Schule Eimersbergstraße |
| Wahlbezirk 4 | Gemeindebezirk Friedrichweiler | Dorfgemeinschaftshaus Warndtstr, |
| Wahlbezirk 5 - 8 | Gemeindebezirk Hostenbach | Schule Kaiserstraße |
| Wahlbezirk 9 - 11 | Gemeindebezirk Schaffhausen | Schule Schulstraße |
| Wahlbezirk 12 - 14 | Gemeindebezirk Wadgassen | Schule Abteistraße |
| Wahlbezirk 15 | Gemeindebezirk Werbeln | Schulturnhalle St. Oranna-Straße |
In den Wahlbenachrichtigungen (Brief mit dem Aufdruck: Wahlbenachrichtigung), die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 2.5.2024 bis spätestens 10.5.2024 von der Deutschen Post AG übersandt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht ausüben können.
| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09. Juni 2024 um 14.00 Uhr in folgenden Örtlichkeiten zusammen: | |
| Differten | Schule Eimersbergstraße |
| Friedrichweiler | Dorfgemeinschaftshaus, Warndtstraße |
| Hostenbach | Schule Kaiserstraße |
| Schaffhausen | Schule Schulstraße |
| Wadgassen | Schule Abteistraße |
| Werbeln | Schulturnhalle St. Oranna-Straße |
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
| 1. | für die EUROPAWAHL einen weißen (weißgrauen) Stimmzettel |
| 2. | für die KREISTAGSWAHL einen grünen Stimmzettel |
| 3. | für die GEMEINDERATSWAHL einen gelben Stimmzettel |
| 4. | für die ORTSRATSWAHL einen orangefarbenen Stimmzettel |
| Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. | |
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber/innen der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Bei der Kreistagswahl, der Gemeinderatswahl und der Ortsratswahl enthalten bei
Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) wird für die Europawahl eine repräsentative Wahlstatistik im Wahlbezirk 14 - Wadgassen durchgeführt. Hierbei werden Stimmzettel mit 12 Unterscheidungskriterien, die sich aus dem Geschlecht und der Geburtsjahresgruppe der Wahlberechtigten zusammensetzen, verwendet.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht gefilmt oder fotografiert werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist (§ 33 Absatz 2 KWG).
| 5. Wer einen Wahlschein hat, kann | |
| a) | durch Stimmabgabe an der |
| 1. Europawahl im Landkreis Saarlouis in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Landkreises |
| 2. Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 15 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz – KWG) |
| 3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirkes (§ 56 KWG) |
| 4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 KWG) |
| oder | |
| b) | durch Briefwahl |
| teilnehmen. | |
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag, am 09. Juni 2024 bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seine Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
7. Blinde und Sehbehinderte haben bei der Wahl zum Europäischen Parlament wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden bei:
Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V., Küstrinerstraße 6, 66121 Saarbrücken
Telefon: 0681/81 81 81; Info-Telefon: 0681/ 81 51 26 --- E-Mail: info@bsvsaar.org
Internet: www.bsvsaar.org
| Die vier Wahllokale | |
| - | in der Schule Eimersbergstraße im Gemeindebezirk Differten, |
| - | in der Schule Kaiserstraße im Gemeindebezirk Hostenbach, |
| - | im Dorfgemeinschaftshaus Warndtstraße im Gemeindebezirk Friedrichweiler und |
| - | in der Schulturnhalle im Gemeindebezirk Werbeln |
sind barrierefrei zugänglich.