Der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen hat in öffentlicher Sitzung am 23.05.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes “Ausbau und Entwicklung der Grundschule Schaffhausen zu einer gebundenen Ganztagsschule“ beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde Wadgassen folgende Ziele:
Die Gemeinde Wadgassen hat 2022 beschlossen die notwendigen Maßnahmen zur Planung des Ausbaus der Ganztagsbetreuung an den Grundschulstandorten Hostenbach und Schaffhausen vorzunehmen und zeitnah umzusetzen, damit der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab 2026 erfüllt, und die Wahlfreiheit der Eltern gewährleistet werden kann.
Für den Bereich der Grundschule Schaffhausen ist zur weiteren Planung und Umsetzung die vorhandene Grundstücksflächen der bestehenden Grundschule nicht ausreichend. Durch Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Erweiterung potentieller Bauflächen gesichert werden.
Nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) ist das Vorhaben nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes. Die potentielle Fläche zur Erweiterung des Schulstandortes (rot schraffiert) sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans dargestellt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,86 ha
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i. V. m. § 13 BauGB aufgestellt.
Der Bebauungsplan wird mit den Hinweisen öffentlich bekannt gemacht, dass er gem. § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt werden soll. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wadgassen stellt für das Gebiet Fläche für den Gemeinbedarf (Schule, Turnhalle) sowie Allgemeines Wohngebiet (WA) und Gartenland dar. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.