Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (BGBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im Gemeindebezirk Hostenbach anlässlich der Kirmes vom 19.06.25 15.00 Uhr bis zum 25.06.25 10.00 Uhr folgendes angeordnet: Die Schaffhauser Straße wird zwischen der Schelmeneichstraße und der Forstwiesenstraße für den Verkehr voll gesperrt. Es sind Absperrschrankengitter mit dem Verkehrszeichen 250 aufzustellen. An der Einmündung Buschstraße wird eine halbseitige Sperrung mit Anlieger frei aufgestellt. Ebenso wird in der Schaffhauser Straße die Geschwindigkeit ab Höhe Birkenstraße in Fahrtrichtung Marktplatz auf 30 km/h herabgesetzt. Das Verkehrszeichen 274-30 (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) wird aufgestellt. An der Ausfahrt Forstwiesenstraße wird an der ehemaligen Haltestellenbucht ein absolutes Halteverbot angeordnet. An der Einmündung Kirchenweg ist das VZ 357, Zusatz Anlieger frei, aufzustellen. Die Zufahrt für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss jederzeit gewährleistet sein.
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.