Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (B GBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im Gemeindebezirk Werbeln folgendes angeordnet: In der St. Oranna Straße wird in Höhe des Einfahrts-
bereiches der Kita /Turnhalle ein absolutes Halteverbot (Verkehrszeichen 283) angebracht.
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.