Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen in öffentlicher Sitzung am 04.01.2024 den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes “Klimaneutrale Quartiersversorgung des Ortsteils Friedrichweiler, Wadgassen“ gefasst hat.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans verfolgt die Gemeinde Wadgassen folgende Ziele:
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH plant als Vorhabenträgerin die Errichtung eines Nahwärmenetzes für den Gemeindebezirk Friedrichweiler, welches zur klimaneutralen Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien gespeist werden soll. Mit der Ausweisung eines Sondergebiets (SO) gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO als „Gebiet für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine großflächige Solarthermieanlage mit Pufferspeicher geschaffen werden. Das bestehende Wasserwerk und die ehemaligen Betriebsleiter- und Hausmeisterwohnungen des Wasserwerks werden als Bestand im Plangebiet übernommen.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt, und umfasst eine Fläche von ca. 10,26 ha. Das Plangebiet erstreckt sich auf der Gemarkung Differten Flur 14 (Hambücherlängt, Auf´m Hofberg), Flurstücke: 189, 192, 193, 241, 242, 245, 246, 250, 251, 252, 253, 257, 258, 259, 261, 262, 264, 265, 182/2, 182/4, 243/1, 247/1, 255/1, 255/2, 263/1, 263/2, 390/256, 391/256, 419/260, 420/260, 447/190, 453/268, 481/186, 482/186, 487/247, 494/249, 495/249, 496/184, 497/185, 682/187, 683/187, 744/183, 746/248, 761/188, 762/188, 763/266, 764/266, 790/239, 792/240, und Flur 17 (Auf der Sauerwies) Flurstücke: 285, 1275/278, 1277/277, 1279/277, 284/2, 284/3.
Gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen in öffentlicher Sitzung am 04.01.2024 den Beschluss zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans “Klimaneutrale Quartiersversorgung des Ortsteils Friedrichweiler, Wadgassen“ im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gefasst hat.
Die Gemeindewerke Wadgassen GmbH plant als Vorhabenträgerin die Errichtung eines Nahwärmenetzes für den Gemeindebezirk Friedrichweiler, welches zur klimaneutralen Wärmeversorgung mit erneuerbaren Energien gespeist werden soll.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist auf dem beigefügten Lageplan dargestellt, und umfasst eine Fläche von ca. 10,26 ha. Das Plangebiet erstreckt sich auf der Gemarkung Differten Flur 14 (Hambücherlängt, Auf´m Hofberg), Flurstücke: 189, 192, 193, 241, 242, 245, 246, 250, 251, 252, 253, 257, 258, 259, 261, 262, 264, 265, 182/2, 182/4, 243/1, 247/1, 255/1, 255/2, 263/1, 263/2, 390/256, 391/256, 419/260, 420/260, 447/190, 453/268, 481/186, 482/186, 487/247, 494/249, 495/249, 496/184, 497/185, 682/187, 683/187, 744/183, 746/248, 761/188, 762/188, 763/266, 764/266, 790/239, 792/240, und Flur 17 (Auf der Sauerwies) Flurstücke: 285, 1275/278, 1277/277, 1279/277, 284/2, 284/3.
Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, erlässt die Gemeinde Wadgassen auf Beschluss des Gemeinderates vom 04.01.2024 folgende Satzung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen hat in seiner Sitzung am 04.01.2024 beschlossen, für den Bereich “Klimaneutrale Quartiersversorgung des Ortsteils Friedrichweiler, Wadgassen“ (siehe beiliegender Lageplan) einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet eine Veränderungssperre erlassen.
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes „Klimaneutrale Quartiersversorgung des Ortsteils Friedrichweiler, Wadgassen“. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet, er umfasst eine Fläche von ca. 10,26 ha. Die im Geltungsbereich befindlichen Parzellen sind als Anlage beigefügt.
(1) In dem räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen, die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
HINWEIS:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 12 Abs. 6 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG – wird hiermit hingewiesen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes in der geltenden Fassung oder aufgrund des Kommunalen Selbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |