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Wadgasser Rundschau
Ausgabe 37/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (BGBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im Gemeindebezirk Wadgassen folgendes angeordnet: In der Buchholzstraße Ausfahrt zur Lindenstraße hin, gegenüber der Hausnummer 2, wird rechtsseitig ein absolutes Halteverbot (VZ 283) aufgestellt.

Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.

Wadgassen, den 03.9.2024
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde