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Wadgasser Rundschau
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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VPA Kirmes Friedrichweiler 24

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (BGBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 11 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im

Gemeindebezirk Friedrichweiler anlässlich der Kirmes folgendes angeordnet:

Im unmittelbaren Bereich des Marktplatzes wird auf beiden Seiten ein absolutes Halteverbot

(VZ 283) aufgestellt. Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.

Wadgassen, den 20.9.2024
Der Bürgermeister
als Ortspolizeibehörde