Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Hebesatzänderung der Grundsteuer A 240 v. H. und Grundsteuer B 386 v. H. eingetreten, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid im Jahr 2023 erhalten, die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2022 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Bei der Hundesteuer wird gleichlautend verfahren.
Die Grundsteuer 2023 wird, mit den im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig.
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.
Bei Steuerpflichtigen, die am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen, werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen durch die Gemeindekasse Wadgassen von der hinterlegten Bankverbindung abgebucht. Steuerpflichtige, die nicht am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen haben den Betrag so rechtzeitig zu überweisen, dass die Gemeindekasse Wadgassen spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der Gutschrift ist.
Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Wadgassen, Lindenstraße 114, 66787 Wadgassen eingesehen werden.
Sollten die Grundsteuerhebesätze im Jahr 2023 noch geändert werden oder ändern sich die Messbeträge, werden Änderungsbescheide erteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Wadgassen, Lindenstraße 114, 66787 Wadgassen einzulegen. Die Widerspruchsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch beim Kreisrechtsausschuss, Landratsamt Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Str. 4-6, 66740 Saarlouis, eingelegt wird. Der Widerspruch kann auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Der Widerspruch kann durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: kaemmerei@wadgassen.de. Des Weiteren kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: kaemmerei@wadgassen.de-mail.de. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.