Der Gemeinderat beschließt auf Grundlage von § 12 KSVG folgende Satzung:
(1) Diese Satzung regelt die Bedingungen für die Vergabe, Nutzung und Rückgabe der mobilen Festhütten (im Folgenden „Hütten“ genannt), die von der Gemeinde Wadgassen für verschiedene Anlässe – z. B. Weihnachtsmarkt, Kirmes, Vereinsfeste, Straßenfeste oder andere öffentliche Veranstaltungen – bereitgestellt werden.
(2) Ziel ist es, ein einheitliches, sicheres und attraktives Angebot an Hütten zu gewährleisten, das sowohl den Bedürfnissen der Veranstalter als auch den kommunalen Interessen gerecht wird.
(1) Als „Hütten“ gelten die modularen Verkaufs- und Aktionsstände (Grundfläche ca. 3,20 m × 1,70 m), bestehend aus einem wetterfesten Holzaufbau mit Dach. Jede Hütte ist standardmäßig mit einem kleinen Tresen ausgestattet.
(2) Die Hütten bleiben während des gesamten Nutzungszeitraums Eigentum der Gemeinde Wadgassen. Änderungen, bauliche Umbauten oder dauerhafte Anbringung von Dekorationen, die die Konstruktion verändern, sind untersagt. Kleinere Dekorationen (z. B. Girlanden, Lichterketten) dürfen nur in einer Weise angebracht werden, die die Stabilität und Sicherheit der Hütte nicht beeinträchtigt.
(3) Die Hütten werden nur komplett („Schlüsselübergabe“) ausgegeben und müssen ebenso vollständig zurückgegeben werden. Einzelne Bauteile dürfen nicht entnommen oder zerstört werden.
(1) Nutzungsberechtigt sind:
| a) | in der Gemeinde Wadgassen ansässige Vereine und gemeinnützige Organisationen, |
| b) | Nachbarkommunen. |
| c) | gemeindeeigene Einrichtungen (z. B. Kitas, Grundschulen, Feuerwehr) |
(2) Jede juristische Einheit (Verein, IG) kann pro Veranstaltung maximal sieben (7) Hütten anmieten. Ausnahmen hiervon werden in § 5 geregelt.
(1) Anträge auf Hüttenüberlassung sind schriftlich oder in Textform (per E-Mail: tourismus@wadgassen.de) bei der Gemeindeverwaltung Wadgassen einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
| a) | Name bzw. Bezeichnung des Veranstalters, vollständige Anschrift und Kontaktdaten (vertretungsberechtigte Person bzw. Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail), |
| b) | genaue Bezeichnung und Art der Veranstaltung (z. B. Weihnachtsmarktstand, Kirmesbude, Vereinsfest), |
| c) | gewünschte Anzahl der Hütten, |
| d) | geplanter Veranstaltungsort (genauer Platz oder Straße in Wadgassen), |
| e) | geplanter Veranstaltungszeitraum (Datum und Uhrzeiten) sowie Auf- und Abbauzeiträume. |
(2) Anträge zur Ausleihe sollen rechtzeitig, wenn möglich bis zum 28.02. des Jahres gestellt werden, um die vorrangigen Anforderungen durch die Gemeinde selbst sowie der ortsansässigen Vereine zu ermöglichen.
(3) Die Vergabeentscheidung trifft der zuständige Fachbereich der Gemeinde. Bei besonderen Schwierigkeiten im Zuge der Vergabe ist der Gemeinderat zu informieren.
(4) Innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang erhalten Antragsteller eine
schriftliche Zu- oder Absage. Absagen sind gegenüber dem Antragsteller schriftlich zu begründen.
(1) Pro Veranstaltung werden maximal sieben (7) Hütten zugewiesen.
(2) Ausnahmen gelten für folgende Nutzungsberechtigte (§3):
| a) | Nachbarkommunen: Nachbarkommunen können auf Antrag ein erhöhtes Kontingent beantragen, sofern sie den Transport und einen Teil des Aufbaus eigenverantwortlich übernehmen. Die genaue Anzahl wird im Einzelfall nach Verfügbarkeit und Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung festgelegt. |
| b) | Gemeindeeigene Einrichtungen (z.B. Kitas, Grundschulen, Feuerwehr): gemeindeeigene Einrichtungen können auf Antrag ein erhöhtes Kontingent beantragen. Die genaue Anzahl wird im Einzelfall nach Verfügbarkeit und Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung festgelegt. |
(1) Die Hütten stehen den Veranstaltern für den im Antrag genannten Zeitraum zur Verfügung. Für jede Vermietung wird ein genaues Zeitfester für den Auf- und Abbau festgelegt.
(2) Die Gemeinde stellt zwei (2) Auf-/Abbauhelfer (Mitarbeiter des Bauhofs) zur Verfügung. Diese Leistungen umfassen:
| a) | Anlieferung und Aufbau der Hütten am ersten Nutzungstag gemäß Aufbaulogistik, |
| b) | ordnungsgemäßen Abbau nach Veranstaltungsende, |
| c) | Rücktransport an einen definierten Lagerplatz. |
(3) Die Mitarbeiter des Bauhofs sind ausschließlich für die Hütte(n) selbst zuständig und kümmern sich nicht um Dekoration, Warenanlieferung, Bestückung oder personenbezogene Tätigkeiten.
(4) Der Veranstalter muss für den Auf- und Abbau der Hütten Helfer wie folgt zur Verfügung stellen: bis 2 Hütten: 2 Helfer ab 3 Hütten: 4 Helfer
(1) Zur Absicherung eventueller Schäden, Reinigungsaufwendungen oder Nichtrückgabe ist eine Kaution in Höhe von 300 € psch. zu hinterlegen.
(2) Die Kaution muss spätestens dreißig (30) Werktage vor dem ersten Nutzungstag auf das Konto der Gemeinde Wadgassen (IBAN: DE18 5935 0110 0009 3500 18, BIC: KRSADE55XXX) unter dem Verwendungszweck „Kaution Hüttenverleih [Veranstalter] [Miet-Datum]“ eingezahlt werden.
(3) Nach ordnungsgemäßer Rückgabe (unbeschädigt, gereinigt, vollständig) erstattet die Gemeinde die Kaution innerhalb von vier (4) Wochen nach Veranstaltungsende zurück. Werden Schäden, fehlende Teile oder übermäßige Verschmutzung festgestellt, können daraus entstehende Kosten von der Kaution einbehalten werden.
(4) Bei Beschädigungen, Reinigungskosten oder fehlenden Bauteilen wird vorab ein Kostenvoranschlag erstellt und dem Veranstalter zugeschickt, bevor Abzüge von der Kaution erfolgen.
(1) Die Ausleihgebühren für die Hüttenmiete werden in dieser Satzung festgelegt und sind stets aktuell auf der Gemeindehomepage zu veröffentlichen. Die folgenden Gebühren gelten vorbehaltlich jährlicher Anpassungen durch den Gemeinderat. (Stand 2026, in €):
| a) | bis 2 Hütten je Veranstaltungstag: 50,- € |
| b) | jede weitere Hütte je Veranstaltungstag: 25,- € |
(2) Die Gebühren sind spätestens dreißig (30) Tage vor dem ersten Nutzungstag zu entrichten. Zahlungen erfolgen auf das Konto der Gemeinde Wadgassen unter Angabe des Verwendungszwecks „Gebühr Hüttenverleih [Veranstalter]“.
(3) Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist erlischt der Nutzungsanspruch automatisch, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
(4) Gemeindeeigene Einrichtungen (z. B. Kitas, Grundschulen, Feuerwehr) erhalten die Hütten kostenfrei. Sie sind von der Zahlung der Ausleihgebühren befreit.
(5) Jeder Ortsteil der Gemeinde Wadgassen kann EINMAL im Jahr für eine gemeinsam von Interessengemeinschaft und Ortsvorsteher ausgewählte Veranstaltung Weihnachtshütten kostenlos als Unterstützung erhalten.
(1) Die Veranstalter sind verpflichtet, die Hütten pfleglich zu behandeln und jederzeit für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen.
(2) Folgende Bestimmungen gelten verbindlich:
| a) | Türen, Dächer und alle Holzelemente dürfen nicht mutwillig beschädigt oder verändert werden; |
| b) | Die maximale Traglast für Dekorationen an der Dachvorderseite beträgt höchstens 10 kg; Zuwiderhandlungen können Schadensersatzforderungen auslösen; |
| c) | Offenes Feuer (Kerzen, Fackeln etc.) ist in der, oder direkt an der Hütte nicht erlaubt. |
(3) Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass die benötigten Helfer gem. § 6 Abs. (4) am Auf- und Abbautag zu den vereinbarten Zeiten vor Ort sind. Den Anweisungen der Mitarbeiter des Bauhofes ist Folge zu leisten.
(4) Die Hütten dürfen nur für die beantragte Nutzung verwendet werden.
(5) Es ist sicherzustellen, dass während der Veranstaltung mindestens eine verantwortliche Person anwesend ist, die als Ansprechpartner/in für Gemeinde, Ordnungsamt und ggf. Feuerwehr fungiert.
(6) Die Veranstalter haben alle baulichen und sicherheitstechnischen Vorgaben strikt einzuhalten.
(1) Die Mieter haften für alle Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln verursacht werden – sowohl an den Hütten selbst als auch an angrenzenden Einrichtungen. In Eigenverantwortung kann der Mieter eine entsprechende Versicherung abschließen.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Brandstiftung, Vandalismus Dritter oder unvorhersehbare Naturereignisse entstehen. Bei Witterungsbedingungen, die den Aufbau oder Betrieb der Hütten gefährden (z. B. Sturmwarnung, Starkregen), kann die Gemeinde eine vorübergehende Schließung anordnen; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren oder Kaution.
(1) Die Rückgabe der Hütten hat zeitnah nach Veranstaltungsende, in der Regel spätestens am Werktag nach dem letzten Nutzungstag, zu erfolgen.
(2) Bei Rückgabe wird eine Übergabeinspektion durch einen Vertreter der Gemeindeverwaltung oder des Bauhofs durchgeführt. Schäden, Verschmutzungen und fehlende Teile werden schriftlich protokolliert.
(3) Werden Schäden festgestellt, die über übliche Abnutzung hinausgehen, kann die Gemeinde Nachbesserungs- oder Reparaturarbeiten durch den Bauhof bzw. externe Dienstleister veranlassen und die Kosten von der Kaution einbehalten.
(1) Ein Rücktritt vom Nutzungsvertrag ist grundsätzlich bis 30 Tage vor dem ersten Nutzungstag kostenfrei möglich.
(2) Die Gemeinde kann vom Nutzungsvertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter die Satzungsbestimmungen (z. B. Nichtzahlung von Gebühren oder Kaution) nicht fristgerecht erfüllt.
(1) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Antragstellung und Durchführung erhoben werden (z. B. Name des Ansprechpartners), werden ausschließlich zur Bearbeitung des Hüttenverleihs genutzt und nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(2) Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit sie zur Erfüllung dieser Satzungsaufgaben zwingend erforderlich ist.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Gemeinde Wadgassen veröffentlicht die Satzung auf ihrer Homepage und im Amtsblatt.
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch eine dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommende Regelung zu ersetzen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats Wadgassen.