Der Rat der Gemeinde Wadgassen hat in seiner Sitzung am 17.10.2023 die Satzung über die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte Wadgassen“ sowie die Bekanntmachung der Aufhebungssatzung beschlossen.
Die Aufhebungssatzung gebe ich nachstehend öffentlich bekannt.
Wadgassen, den 19.10.2023
Der Bürgermeister
Sebastian Greiber
Beschluss:
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) geändert worden ist, sowie des § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch das Gesetz vom 07.07.2023 (BGBl. I S. 176, ber. Nr. 214) m. W. v. 07.07.2023 geändert worden ist, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 10.10.2023 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung der Gemeinde Wadgassen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Wadgassen“ vom 21.01.1987 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 20.12.1990) wird aufgehoben.
Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, umfasst die Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgebildeten eingefärbten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Wadgassen, den 19.10.2023
Der Bürgermeister
Sebastian Greiber
Lageplan zur Darstellung des Gebiets, das nicht mehr der Sanierung unterliegt (genordet, ohne Maßstab)
Flurstückliste des Gebiets, das nicht mehr der Sanierung unterliegt.
Hinweis:
a) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wadgassen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
b) Gemäß § 12 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Wadgassen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
c) Die einschlägigen Vorschriften, Satzung und Lageplan können von jedermann bei der Gemeinde Wadgassen, Amt für nachhaltige Gemeindeentwicklung und Klimaschutz, Eimersbergstraße 7, 66787 Wadgassen während der allgemeinen Dienstzeiten (montags bis freitags 08:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16.00 Uhr sowie freitags: 08:30 bis 12:30 Uhr) eingesehen werden.