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Wadgasser Rundschau
Ausgabe 43/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (BGBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im Gemeindebezirk Friedrichweiler folgendes angeordnet: Am Ende der Warndtstraße wird die Geschwindigkeit auf dem Zufahrtsweg zur Sportanlage auf 30 km/h festgesetzt.

Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.

Wadgassen, den 16.10.2023
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde