Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 1.4.2013 (BGBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird im
Gemeindebezirk Schaffhausen folgendes angeordnet: In der Straße „Im Schulwald“ wird
während den Theatervorstellungen (jeweils Samstags und Sonntags vom 26.11 bis zum 18.12.22) im Evangelischen Gemeindehaus auf der Schulseite ein absolutes Halteverbot mit Zusatzzeichen aufgestellt.
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.