Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde der Gemeinde Wadgassen erlässt aufgrund § 8 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.2001, zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. 1 S. 2629), in Verbindung mit§ 35 Absatz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15.12.1976, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.2020 (Amtsbl. 1 S. 1058) nachfolgende polizeiliche Allgemeinverfügung:
Ab dem 16.02.2023 gilt in der Zeit von 18.00 Uhr, am 17.02.2023 ab 18.00 Uhr, am 18.02.2023 ab 17:30 Uhr, bis jeweils zur Freigabe des Veranstaltungsbereiches durch die Ortspolizeibehörde durch Abbau der Absperrschranken und Ende der Kontrollen, spätestens aber jeweils am darauffolgenden Tag um 07.00 Uhr.
| 1. | An den abgesperrten Durchgängen zum Veranstaltungsbereich der Fastnachtsveranstaltungen ist der Zugang |
| a) Für erkennbar betrunkene Personen und | |
| b) Für Personen, die Gläser, Glasflaschen, Keramik- oder Porzellanbehältnisse mit Getränken oder sonst zerbrechliche Behältnisse mit Flüssigkeiten mit sich führen untersagt | |
| Der Veranstaltungsbereich umfasst die folgenden Straßen in Wadgassen: | |
| - | Wadgasser Straße |
| - | Lindenstraße |
| - | Provinzialstraße |
| Im beigefügten Lageplan, der Teil dieser Allgemeinverfügung ist, ist der Veranstaltungsbereich markiert. Die Einhaltung des Verbotes wird durch Sicherheitskräfte an den Zugängen überwacht. | |
| 2. | Innerhalb des unter Nr.1 genannten Veranstaltungsbereiches ist das Mitführen von Gläsern, Glasflaschen, Keramik- oder Porzellanbehältnissen mit Getränken oder sonst zerbrechliche Behältnisse mit Flüssigkeiten untersagt. |
| 3. | Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von den Nummern 1-2 zulassen, sofern erkennbar ist, dass es sich um Transportzwecke handelt, die einen Konsum innerhalb des Veranstaltungsbereiches unwahrscheinlich machen. |
| 4. | Bei einer drohenden Überfüllung kann die Ortspolizeibehörde den Zugang zum Veranstaltungsbereich ganz oder zeitweise verweigern. Dazu werden alle Zugänge zum Veranstaltungsbereich geschlossen. |
| 5. | Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Ziff.1 oder 2 wird gern. § 12 SPolG ein Platzverweis, sowie dessen Vollzug durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. |
| 6. | Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/ oder widerrufen werden. |
| 7. | Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. |
| 8. | Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Gemeinde Wadgassen, Ortspolizeibehörde, Provinzialstraße 10, 66787 Wadgassen, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. |
| 9. | Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Maßnahmen der Ziffern 1, 2, 4 und 5 dieser Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung ist nach den§§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Widerspruch zulässig, über den gern.§ 8 Abs.1 Nr. 2a des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) der Kreisrechtsausschuss beim Landrat des Landkreises Saarlouis, Kaiser-Friedrich-Ring 33, 66740 Saarlouis entscheidet.
Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erhoben werden. Er ist beim Bürgermeister der Gemeinde Wadgassen, Lindenstraße 114, 66787 Wadgassen einzulegen.
Hinweis zur sofortigen Vollziehung:
Kraft Gesetzes und entsprechender Anordnung entfällt die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs. D.h. Die Verfügung ist auch bei eingelegtem Widerspruch weiterhin zu befolgen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis kann auf Ihren Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen (§ 80 Abs.5 VwGO).
Anlage zur Allgemeinverfügung: Lageplan