Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 5 II Nr. 1, 7 u. 8 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen in seiner Sitzung vom 05.02.2026 folgende Satzung erlassen:
(1) Die Gemeinde Wadgassen, Entsorgungsbetrieb, erhebt für Kle instmengen
Bauschuttentsorgung nachfolgende Entgelte:
Annahme von Kleinstmengen, maximal 200 Liter am Tag
| Reiner Bauschutt, Kleinstmenge, 10 l | |
| Eimer | 2 EUR |
| Mörtelkübel bis 50 l | 8 EUR |
| Mörtelkübel bis 100 l | 12 EUR |
| Toilettenschüssel, Waschbecken, Spülbecken, je Stück | 4 EUR |
| Badewanne, Duschtasse | 7 EUR |
(1) Gebührenschuldner/in ist, wer die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Wadgassen auf dem Wertstoffhof gemäß der geltenden Vorgaben benutzt und zur Abgabe berechtigt ist.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der ortsüblichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.