Aufgrund der §§ 2 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 26.4.1978 i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt | S. 1119). der Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) §§ 7 und 8 des Saarländischen vom 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2025 (Amtsblatt | S. 1088,1089) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Wadgassen am 05.02.2026 folgende Änderung der Grüngutsatzung (GrünGS) vom 14.12.2017:
(1) Die Gemeinde Wadgassen betreibt eine Grüngutannahmestelle als Teil der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung.
(2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbarer kompostierfähiger Materialien gemäß § 2.
(3) Zur Beseitigung der im Gebiet der Gemeinde Wadgassen anfallenden Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 2 steht die Anlage allen Einwohnern/Einwohnerinnen und Grundstückseigentümern/Grundstückseigentümerinnen der Gemeinde Wadgassen zur Verfügung Angenommen wird nur Grüngut von Liegenschaften in der Gemeinde Wadgassen. Grüngut von Grundstücken, auf denen sich keine privaten Haushaltungen befinden, wird nur in haushaltsüblichen Mengen angenommen.
Grüngut aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gärtnereien, sowie sonstigem gewerblichen Gartenbau sind von der Annahme ausgeschlossen.
(4) Bei Nutzung der Grüngutannahmestelle ist von der/dem Anlieferer/in bzw. Nutzer/in ein Herkunftsnachweis des Grünguts vorzulegen.
(1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare pflanzliche Abfälle AVV 20 02 01) wie z. B. Baum- und Grünschnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). Weiterhin fallen darunter ale Abfalle, die im Rahmen der Unterhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (kommunales Grüngut), soweit deren Abfallerzeuger keine eigenständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen.
Sie fallen in Gärten und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der Straßen- und Gewässerunterhaltung.
(2) Von der Übernahme durch die Gemeinde sind ausgeschlossen:
| a) | störstoffhaltiges Grüngut, |
| b) | Grüngut, in dem Biogut enthalten ist, |
| c) | Grüngut, das mit Schadstoffen belastet ist, |
| d) | Stämme über 15 cm Durchmesser oder über 2 Meter Länge und Wurzelstöcke, |
| e) | Altholz, auch unbehandelt, |
| f) | Erdreich, Oberbodenabtrag oder Grasnarbe, |
| g) | Abfälle aus Tierhaltung (Stall- und Kleintiermist), |
| h) | Obst- und Gemüseabfalle, |
| i) | Speisereste, |
| j) | Grüngut, das gesundheitsschädlich oder nicht zur stofflichen oder energetischen Verwertung geeignet ist, wie z. B. Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude), Ambrosia (Beifußblättriges Traubenkraut), Grüngut mit Schädlingsbefall. |
(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es sich um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt.
(4) Abfälle dürfen auf der Grüngutannahmestelle nicht verbrannt werden. Es dürfen keine wassergefährdenden chemischen Mittel auf der Anlage verwendet werden. Es besteht ein striktes Rauchverbot auf dem Gebiet der Annahmestelle.
(5) Die Gemeinde Wadgassen kann die Annahme aus mit dem Betrieb der
Annahmestelle zusammenhängenden Gründen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussetzen.
(1) Die Benutzung der Einrichtung ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Der Werkleiter/die Werkleiterin wird ermächtigt, die Öffnungszeiten jahreszeitlich bedingt festzusetzen.
(2) Die vom Werkleiter/von der Werkleiterin festgesetzten Öffnungszeiten werden in geeigneter Weise (Presse, Aushang, Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Flyer, Internet) veröffentlicht.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten sind das Betreten und die Benutzung der
Annahmestelle untersagt.
(1) Soweit sich aus der Betriebsordnung der einzelnen Annahmestelle nichts anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen für die Benutzung der jeweiligen Anlage.
(2) Der Zutritt zu der Anlage ist nur nach vorheriger Anmeldung am Eingang nur zu den bekanntgemachten Öffnungszeiten gestattet.
(3) Abladungen vor dem Sammelplatz sind verboten.
(4) Die Anlieferer sind verpflichtet, sich mit den Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Sicherheitsregeln der Berufsgenossenschaften und
der Unfallversicherungsträger vertraut zu machen.
(5) Bei Betriebsstörungen innerhalb des Sammelplatzes und den dazu gehöriger
Flächen kann die Annahme von Grüngut sofort eingestellt werden.
(6) Das Betriebspersonal ist befugt, die angelieferten Materialien zu untersuchen und auch nach dem Entladen zurückzuweisen. Die durch die Zurückweisung entstehender Mehrkosten (Personal- und Geräteeinsatz) sind vom Anlieferer zu erstatten.
(7) Verstöße gegen diese Satzung und eine Betriebsordnung kann zur Annahmeverweigerung des Grünguts führen.
(8) Die Anlieferung und die Zwischenlagerung des anfallenden Grünguts haben auf den dafür bestimmten Flächen bzw. in die hierfür vorgesehenen Behältnisse der Annahmestelle zu erfolgen.
(9) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
(10) Die Ladung der Fahrzeuge ist so zu sicher, dass Verunreinigungen der An- und Abfahrwege und der Anlagen vermieden werden.
(11) Die Geschwindigkeit für alle Fahrzeuge darf 10 km/h nicht überschreiten. Im
Übrigen finden innerhalb der Annahmestelle für den Kraftfahrzeugverkehr die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Anwendung.
(12) Anlieferungsfahrzeuge werden an bestimmte Entladestellen eingewiesen.
(13) Der Aufenthalt von Personen hinter Fahrzeugen, ihren Aufbauten bzw. hinter vor ihnen aufgenommenen Behältern während des Öffnens von Entladeklappen und dergleichen ist untersagt.
(14) Beschilderte Gefahrenzonen sind zu beachten. Sammelbehälter, Leitplanken, Schranken, Poller, Geländer und andere bauliche Einrichtungen, sofern diese nicht für die Befüllung von Sammelbehaltern zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht bestiegen werden.
(15) Beim Be- und Entladen ist der Fahrzeugmotor abzustellen, sofern dies nicht für den Entladevorgang technisch notwendig ist.
(16) Personen- und Sachschäden sind dem Betriebspersonal unverzüglich zu melden.
(17) Das Rückwärtsfahren innerhalb des Betriebsgeländes sowie Fahrzeugentladung regeln sich nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften.
(18) Die Entleerung der Fahrzeuge ist im Interesse einer zügigen Abfertigung schnellstmöglich und ohne unnötigen Aufenthalt an den Entladestellen durchzuführen.
Nach dem Abladen haben die Fahrzeuge das Gelände unverzüglich zu verlassen.
(1) Das Betreten und Befahren der Annahmestelle sowie ihrer Zu- und Abfahrtswege geschieht auf eigene Gefahr. Für Schäden, die infolge Nichtbeachtung dieser Satzung entstehen, haftet der Benutzer/die Benutzerin.
(2) Es wird keine Haftung für eine unfallfreie Entladung oder für sonstige Schäden an den Fahrzeugen und Aufbauten übernommen.
(3) Bei Einschränkung oder Unterbrechung des Betriebes der Annahmestelle steht dem Benutzer/der Benutzerin kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(4) Wird angeliefertes Grüngut oder sonstiges Material vom Betriebspersonal wegen Unzulässigkeit nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 6 und 7 zurückgewiesen, so steht dem Benutzer/der Benutzerin kein Anspruch auf Schadensersatz oder Gebührenermäßigung zu.
(1) Das nicht zurückgewiesene Grüngut geht in das Eigentum der Gemeinde Wadgassen über.
(2) Die Entnahme von Gegenständen jeglicher Art aus dem Grüngut ist untersagt.
(3) Kein Eigentumsübergang entsteht bei ausgeschlossenem Grüngut (siehe §§ 1 und 2) sowie bei solchen Abfällen, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Gefahr für die Anlage, das Bedienungs- oder Aufsichtspersonal oder die Umwelt darstellen.
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Annahmestelle werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren sind zu zahlen, sobald das angelieferte Grüngut durch den Beauftragten/die Beauftragte der Gemeinde angenommen worden ist. Als Zahlungs- und Entsorgungsnachweis wird ein Beleg erteilt.
(3) Gebührenpflichtig und zahlungspflichtig ist, wer Grüngut nach § 1 Abs. 3 anliefert. Er/Sie hat die entsprechenden Gebühren an Ort und Stelle zu zahlen.
(4) Die Beitreibung rückständiger Gebühren erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
(5) Für die Anlieferung und Ablagerung des Grünguts werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Wird den Anweisungen des Platzpersonals oder sonstiger Beauftragter der Gemeinde Wadgassen nicht Folge geleistet, kann der Werkleiter/die Werkleiterin diese Person von weiterem Ablagern ausschließen.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Stoffe oder Abfälle ablagert, die nicht den Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührensatzung entsprechen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach den Bestimmungen des KrWG mit einer Geldbuße bis zu € 10.000,00 geahndet werden.
Die Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grüngutannahme der Gemeinde Wadgassen tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(Sebastian Greiber)
Beschlossen am: 14.12.2017
Ausgefertigt am: 15.12.2017
In Kraft ab: 01.01.2018
Erste Änderung beschlossen am 05.02.2026
Ausgefertigt am: 06.02.2026
In Kraft ab einen Tag nach der Veröffentlichung.
Hinweis:
Gemäß § 12 Absatz 6, Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Normvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, gelten.