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Wadgasser Rundschau
Ausgabe 9/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührentarif

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde Wadgassen

A Katalog

-Grundtarif I: Kurze Sondernutzung und mehrtägige Veranstaltungen*1)

Inanspruchnahme der Cafeterien

(1) Glückauf-Halle  —  75,00 €

pro Veranstaltungstag

(2) Bisttal-Halle  —  65,00 €

pro Veranstaltungstag

-Grundtarif II: Regelmäßig wiederkehrende Benutzung-*²)

Stundensätze (Gebühr pro Stunde)

Gebäude

Glückauf-Halle (3/3)

Bisttal-Halle (3/3)

Schulturnhallen

Di., Ho., Wa.

We., Scha.

Gymnastikraum Turnhalle Di.

Turnhalle Kindertagesstätte „Sonnenschein“

Kulturhaus, gr. Saal

Saal Werbeln

Gemeindehäuser

große Säle

kleine Säle

Schulsäle

Cafeterien

Saal Friedrichweiler

Bühne Glückauf-Halle

Tarifnummer

Text

3000

regelmäßig wiederkehrende Benutzung (§ 3 Ziffer 3 der Satzung über die Benutzung der Hallen und Säle

3100

regelmäßig wiederkehrende Benutzung durch Jugendliche *7)

3200

regelmäßig wiederkehrende Benutzung durch Versehrtensportgruppe

3300

gewerblicher Bereich

 — des Grundtarifs II

B. Sonderregelungen zu den Grundtarifen I. und II

Tarifnummer

Text

Sonderregelungen

9100

Veranstaltungen von Auswärtigen*4

9200

V. mit sozialem, jugendpfleg. Oder gemeinnütz. Charakter *5) (nicht bei Tarifnummern 1120, 1310,1320)

9300

Nutzung von Hallenteilen

9310

ein Drittel

9320

Zwei Drittel

9400

Veranstaltungen mit gemeindlichem Interesse

2), 4), 5), 6), 7): siehe entsprechende Erläuterung bei Abschnitt C.

Die Gebühren-Ziffern 9310 und 9320 (ein Drittel/zwei Drittel) gelten nur für wiederkehrende Nutzung (Training, Proben).

C. Sonderregelungen Freiluftsporthalle Schaffhausen

Pro angefangene halbe Stunde werden folgende Gebühren erhoben:

Tarifnummer

Text

Pro angefangene halbe Stunde

9500

Jugendtraining

JSG Bisttal

9600

Hauptnutzungszeit

16:00 - 22:00 h

9700

Nebennutzungszeit

08:00 - 16:00 h

9800

10er Karte

*inkl. Mehrwertsteuer

D. Erläuterungen

1.

Ein Tagessatz beträgt 10 Stunden. § 7 Abs. 2 der Gebührensatzung bleibt unberührt.
Die Mindestgebühr beträgt 15,75 €.

2.

Bei der Benutzung für wiederkehrende Veranstaltungen hat die Mindestzahl der Teilnehmer grundsätzlich 10 zu betragen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein 100%iger Aufschlag pro Nutzungsstunde erhoben.

3.

Die Bestimmungen der Satzung für Hallen und Säle über Schadens- und Aufwendungsersatz bleiben auch bei Gebührenfreiheit unberührt.

4.

Um eine auswärtige Veranstaltung handelt es sich, wenn ihr Träger oder ein hauptamtlicher Mitträger nicht in der Gemeinde seinen Sitz hat oder nicht einen erheblichen Teil seiner Veranstaltungstätigkeit in der Gemeinde abwickelt.
Veranstaltungen von nicht rechtfähigen örtlichen Gruppierungen, die in der Trägerschaft eines Landesverbandes durchgeführt werden, gelten als einheimische Veranstaltungen.

5.

Um eine Veranstaltung mit sozialem, jugendpflegerischem oder gemeinnützigem Charakter handelt es sich, wenn der Gewinn aus dieser Veranstaltung ganz oder überwiegend entsprechenden Zwecken zufließt. Die Abrechnung der Veranstaltung und die Verwendung des Gewinns sind durch Belege nachzuweisen.

6.

Ein gemeindliches Interesse liegt vor bei Veranstaltungen, deren Gewinn ganz oder überwiegend der Gemeinde oder gemeindlichen Einrichtungen (z.B. Kindergärten) zufließt oder bei Veranstaltungen, bei denen die Gemeinde in besonderer Weise repräsentiert wird. Hierüber entscheidet der Kultur- und Sozialausschuss ersatzweise ein anderer Ausschuss oder der Gemeinderat. In dringenden Fällen ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ermächtigt, die Gebührenfreiheit zu genehmigen. Hierüber ist der Gemeinderat zu unterrichten.

7.

Der Begriff „Jugendliche“ umfasst alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

8.

Bei Vergnügungs- (z.B. Bälle, Fastnachtsveranstaltungen pp.) Kultur-, gewerblichen (z.B. Messen, Gewerbeschau, Ausstellungen) und sonstigen Veranstaltungen, bei denen der Hausmeister/die Hausmeisterin anwesend sein muss, ist für die Zeit der Veranstaltung (nicht Auf- und Abbauzeiten) sowie eine Stunde vorher und nachher bei der Bisttal-Halle und der Glückauf-Halle ein Anteil an den Hausmeisterkosten in Höhe von 19,50 € zu entrichten.
Beim Kulturhaus, Dorfgemeinschaftshaus sowie der Turnhalle Werbeln wird die erforderliche Rufbereitschaft des Hausmeisters/der Hausmeisterin mit 2,25 € berechnet.

Wadgassen, den 10.11.2021
Der Bürgermeister
gez. Greiber