Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682),zuletzt geändert am 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) und des § 26 der Satzung der Gemeinde Wadgassen über die Benutzung gemeindlicher Hallen und Säle vom 01.12.1988 zuletzt geändert durch die 9. Änderung vom 17.08.2020 wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 22.11.2022 folgende Änderungssatzung erlassen:
Der Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde Wadgassen enthält die als Anlage beigefügte Neufassung:
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG weise ich auf Folgendes hin:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.