Gemäß §§ 44 und 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 6.3.2013 (BGBl. I, S. 367) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 Teil 3 § 12 des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes (StVZustG) vom 13.6.2001 (Amtsblatt S. 1430) wird in den
Gemeindebezirken Wadgassen, Schaffhausen und Hostenbach folgendes angeordnet:
Während den Fastnachtsveranstaltungen (Rathaussturm am 27.2 und Karnevalsumzug am 1.3.25) wird in der Abteistraße (1.3) und in der Schulstraße (27.2,1.3) von der Einmündung Provinzialstraße bis zu den Hausnummern 9/10 ein absolutes Halteverbot angeordnet, ebenso im Bereich der Wadgasser Straße (27.2; 1.3.) von der Einmündung Lindenstraße bis zum Spurker Friedhof.
Diese verkehrspolizeiliche Anordnung tritt mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft. Zuwiderhandlungen werden nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet.