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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 1/2023
Stadt Schalkau
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Öffentliche Bekanntmachung Festsetzung Grundsteuer 2023

Die Jahres-Grundsteuer wird berechnet, indem der Grundsteuerhebesatz auf den am Jahresbeginn maßgebenden Grundsteuermessbetrag angewendet wird. Bei der Berechnung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage (Steueranmeldungsverfahren) beeinflusst der Grundsteuerhebesatz die Höhe der pauschalen Jahres-Grundsteuer pro Quadratmeter Wohn- oder Nutzfläche sowie pro Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage und/oder Carport.

Die Grundsteuerhebesätze betragen

für Land- und Forstwirtschaft

(Grundsteuer A)

300 v. H.

bebaute und unbebaute Grundstücke

(Grundsteuer B)

389 v. H.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.

Daher wird von der Möglichkeit des § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Gebrauch gemacht, für diejenigen Steuerschuldner, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festzusetzen. Die Fälle nach § 42 des Grundsteuergesetzes - Bemessung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage - sind in die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung einbezogen.

Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) oder es erfolgt ein Eigentümerwechsel, werden gemäß § 27 Abs. 2 GrStG entsprechende Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Amtsblatt, treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre. Auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide vom 06.01.2020 wird ausdrücklich hingewiesen.

Zahlungsaufforderung:

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 ist ohne besondere Aufforderung mit den Beträgen und zu den Fälligkeitstagen gemäß § 28 des Grundsteuergesetzes (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) zu entrichten, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2023 kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau zu erheben.

Der Einspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien. Entscheidungen in Grundlagenbescheiden können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids beim zuständigen Finanzamt angegriffen werden.

Auch wenn ein Einspruch eingelegt worden ist, muss die Grundsteuer fristgemäß gezahlt werden.

Schalkau, den 13.01.2023

Leuthäuser

Steueramt