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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 1/2023
Stadt Schalkau
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Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schalkau

Satzung

über die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schalkau

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 227), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Stadtrat der Stadt Schalkau in seiner Sitzung am 10.11.2022 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen.

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schalkau sind als öffentliche Feuerwehren gemäß § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG eine rechtlich unselbstständige städtische Einrichtung gemäß § 10 Abs. 3 ThürBKG.

Sie führen die Bezeichnung

-

„Stützpunktfeuerwehr Schalkau“

-

„Freiwillige Feuerwehr Almerswind-Roth“

-

„Freiwillige Feuerwehr Bachfeld“

-

„Freiwillige Feuerwehr Emstadt“

-

„Freiwillige Feuerwehr Katzberg“

-

„Freiwillige Feuerwehr Theuern“.

(2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

(3) Die Stützpunktfeuerwehr Schalkau sowie Ortsteilfeuerwehren der Ortsteile Almerswind-Roth, Bachfeld, Emstadt, Katzberg und Theuern werden durch Wehrführer geleitet.

(4) Sollten weitere Gemeinden oder Ortsteile mit ihrer Freiwilligen Feuerwehr in die Stadt Schalkau eingegliedert werden, so gilt diese Satzung auch für diese entsprechend.

(5) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine und anderer gesellschaftlicher Kräfte.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache nach § 22 ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Stützpunktfeuerwehr und die Ortsteilfeuerwehren die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schalkau und deren Stadtteile gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilungen,

2.

Jugendfeuerwehr,

3.

Alters- und Ehrenabteilungen.

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind bei Einsätzen und Übungen mit der im § 4 Abs. 1 ThürFwOrgVO festgelegten Feuerwehr-Schutzkleidung und für andere dienstliche Veranstaltungen mit einer für alle Stadtteilfeuerwehren einheitlichen Dienstkleidung (Uniform) auszustatten. Sonderausrüstung wird nach Bedarf und Notwendigkeit angeschafft.

(2) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind mit der im § 4 Abs. 3 ThürFwOrgVO festgelegten Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung auszustatten.

(3) Die Angehörigen haben die empfangene persönliche und sonstige Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln Ersatz verlangen.

(4) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

1.

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

2.

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Schalkau in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige die Meldung an die Stadt weiterzuleiten.

(5) Die Uniformierung ergibt sich aus der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO).

(6) Die Feuerwehren der Stadt Schalkau tragen als Abzeichen das Wappen der Stadt Schalkau. Die Ortsteilfeuerwehren, deren Ortsteil vor der Eingliederung in die Stadt Schalkau ein eigenes, durch das Thüringer Innenministerium genehmigtes Wappen geführt haben, können dieses Wappen ihres Ortsteiles beibehalten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilungen setzen sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Die aktiven Angehörigen versehen ihren Dienst ehrenamtlich und freiwillig. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Schalkau haben (Einwohner) oder regelmäßig für Ausbildung und Einsätze in der Stadt Schalkau und deren Ortsteile zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt Schalkau nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, sofern die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit jährlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Schalkau oder in den jeweiligen Ortsteilen haben.

(4) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwillige Feuerwehr bzw. die Übernahme von der Jugendfeuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandmeister oder bei den Wehrführern der Ortsteilfeuerwehren zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. Es besteht kein Rechtanspruch auf eine Aufnahme in die Feuerwehr.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister in Absprache mit dem Stadtbrandmeister oder des jeweiligen Wehrführers (§13 Abs. 3 ThürBKG). Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(6) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung kann erst nach einer mindestens 3-monatigen Probezeit zur Beurteilung der Aufnahmefähigkeit des Antragstellers hinsichtlich Gewissenhaftigkeit, Kameradschaftlichkeit und Zuverlässigkeit und nach Abschluss des Feuerwehr-Grundausbildungslehrganges (Ausbildung zum Truppmann) erfolgen (§ 11 Abs. 2 ThürBKG). Während dieser Probezeit ist der Antragsteller Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr und hat die Rechte und Pflichten nach § 7 (außer das Wahlrecht nach Abs. 2 Nr.1) entsprechend. Im Falle der Übernahme von Angehörigen der Jugendfeuerwehr in die Einsatzabteilung entfällt die Bewährungszeit, wenn eine mindestens einjährige ununterbrochene Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr nachgewiesen werden kann.

Hat der Anwärter die Probezeit nicht erfolgreich absolviert, so erfolgt der Ausschluss mittels schriftlicher Mitteilung durch den Bürgermeister.

(7) Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehren können zusätzlich Dienst in der Stützpunktfeuerwehr Schalkau leisten oder bei Notwendigkeit dazu durch den Bürgermeister herangezogen werden. Ihnen stehen ebenfalls die Rechte und Pflichten nach § 7 der Satzung in der Stützpunktfeuerwehr zu. Feuerwehrangehörige können mit Zustimmung des Stadtbrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. (§ 10 Abs. 4 Satz 3 ThürBKG).

(8) Der Bürgermeister verpflichtet den/die ehrenamtliche/n Feuerwehrangehörige/n durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Desweiteren werden der/den Feuerwehrangehörige/-n der Dienstausweis und die Satzung übergeben, der Empfang wird durch der/den Feuerwehrangehörige/-n durch Unterschrift bestätigt.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zu den Einsatzabteilungen endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres, in Fällen des §13 Absatz 1 Satz 1 ThürBKG spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres

b)

dem Austritt (auf eignen Wunsch)

c)

der Entpflichtung (Ausschluss)

d)

durch Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann Angehörige der Einsatzabteilungen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers aus der Stützpunktfeuerwehr, aus den Ortsteilfeuerwehren nach Anhörung des jeweiligen Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG).

Wichtige Gründe sind insbesondere

1.

mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen,

2.

gesundheitliche und geistige Nichteignung,

3.

grobe Verletzung der Dienstpflicht,

4.

dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten,

5.

grobes unkameradschaftliches Verhalten,

6.

grobe Gefährdung der Disziplin in der Wehr,

7.

nicht befolgen von Weisungen der Vorgesetzten,

8.

der wiederholte Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, wenn dies zu einer dauerhaften Störung des Feuerwehrdienstverhältnisses führt.

(4) Beim Ausscheiden sowie einer Entpflichtung aus der Freiwilligen Feuerwehr sind die erhaltenen Ausrüstungsgegenstände sowie der Feuerwehrausweis innerhalb von 14 Tagen bei dem jeweils zuständigen Wehrführer abzugeben. Sollte die Abgabe nicht satzungsgemäß erfolgen, werden durch die Stadt Schalkau die Ausrüstungsgegenstände kostenpflichtig eingezogen.

(5) Gleichzeitig erlischt mit dem Tag der Entpflichtung die Fortzahlung der zusätzlichen Altersversorgung.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilungen

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr dürfen durch ihren Dienst keine unzumutbaren Nachteile erleiden.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben insbesondere

1.

das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl des Stadtbrandmeisters, dessen Stellvertreter,

2.

das aktive und passive Wahlrecht zur Wahl des Wehrführers der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr und dessen Stellvertreter, die Jugendfeuerwehrwarte, die stellvertretenden Jugendfeuerwehrwarte sowie zu Mitgliedern des jeweiligen Feuerwehrausschusses. Die Funktionen in den Feuerwehren der Stadt Schalkau werden von den Angehörigen der jeweiligen Feuerwehr gewählt,

3.

das Recht auf eine vertragsgebundene zusätzliche Altersversorgung durch die Stadt Schalkau,

4.

ein Recht auf ausreichenden Versicherungsschutz, d.h., eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung der Angehörigen in der zuständigen Feuerwehrunfallkasse und deren Zusatzversicherung sowie Versicherung von Sachschäden (§ 14 Abs. 5 und 7 ThürBKG),

5.

dem Anspruch auf kostenlose Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten und gesetzlichen Regelungen (§ 14 Abs. 6 ThürBKG und § 4 Abs. 1 ThürFwOrgVO),

6.

das Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeits- oder Dienstleistungspflicht für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG),

(3) Die Angehörigen der Feuerwehren haben insbesondere

1.

die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. Bsp. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

2.

bei Alarm unverzüglich zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

3.

am Unterricht von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Lehrgängen, an angeordneten Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 ThürBKG),

4.

bei Einsätzen und Übungen die vorgeschriebene Feuerwehr-Schutzkleidung und bei anderen dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung zu tragen, soweit nichts Anderes angeordnet ist (§ 4 Abs. 1 u. 2 ThürFwOrgVO),

5.

im Verhinderungsfall sich bei dem zuständigen Wehrführer bzw. Vorgesetzten rechtzeitig zu entschuldigen,

6.

Fahrzeuge, Geräte, Feuerwehrhäuser, die persönliche Ausrüstung und Dienstbekleidung in sachgerechtem Pflegezustand zu erhalten,

7.

sich zu allen Feuerwehrangehörigen kameradschaftlich und anständig zu verhalten.

8.

das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr Schalkau in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen,

9.

Veränderungen des Gesundheitszustandes, die die Eignung für den Dienst in Frage stellen könnten, unverzüglich zu melden.

10.

auf Anordnung der Stadt Schalkau sich ärztlichen Untersuchungen bezüglich der Tauglichkeit zu unterziehen.

(4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung nach FwDv 2) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5) Einem Feuerwehrangehörigen ist auf Antrag eine Freistellung bis zur Dauer von einem Jahr, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung bis zu insgesamt zwei Jahren zu gewähren, wenn er voraussehbar auf längere Zeit, insbesondere wegen persönlicher oder beruflicher Gründe, die Pflichten eines Angehörigen der Einsatzabteilung nicht wahrnehmen kann. Der Freistellungsantrag soll schriftlich und rechtzeitig bei dem zuständigen Wehrführer gestellt werden und die voraussichtliche Dauer der gewünschten Freistellungszeit enthalten. Die Freistellung bewirkt nur die Befreiung von den unter Absatz 3 Punkt 2., 3., und 5. aufgeführten Pflichten. Die sonstigen Pflichten und Rechte eines Angehörigen der Einsatzabteilung bleiben unberührt. Die Dienstjahre werden weiter angerechnet.

(6) Für Tätigkeiten und Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen im Feuerwehrdienst außerhalb des Landkreises Sonneberg gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr - Entschädigungsverordnung (ThürFWEntschVO). Entsprechende Dienstreiseaufträge erteilt die Stadt Schalkau und müssen rechtzeitig beim Stadtbrandmeister beantragt werden. Bei Dienstfahrten innerhalb des Landkreises Schalkau entscheidet der Stadtbrandmeister oder der jeweils zuständige Wehrführer.

(7) Die Regelungen unter den Absätzen 3 und 4 gelten nicht für die Fachberater im Sinne § 5 Absatz 1 und Satz 3.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung der Feuerwehren der Stadt Schalkau seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister bzw. der jeweilige Wehrführer ihm

a)

eine Ermahnung

b)

einen mündlichen Verweis (Entpflichtungsandrohung)

aussprechen.

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen, Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

Ermahnung und der mündliche Verweis sind dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

Alle Ordnungsmaßnahmen sind in schriftlicher Form festzuhalten.

§ 9

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Schalkau führen den Namen

„Jugendfeuerwehr Schalkau“

„Jugendfeuerwehr Almerswind-Roth“

„Jugendfeuerwehr Bachfeld“

„Jugendfeuerwehr Emstadt“

„Jugendfeuerwehr Katzberg“

„Jugendfeuerwehr Theuern“.

(2) Die Jugendfeuerwehr Schalkau ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahres.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes als Leiter der Jugendfeuerwehr bedienen.

(4) Der Jugendfeuerwehrwart muss die Qualifizierung als Gruppenführer nachweisen und angehöriger der Einsatzabteilung sein. Der Gruppenführerlehrgang kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nachgeholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Über die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Stadtbrandmeister und dem Wehrführer. Die Anforderungen und Regelungen des § 5 Abs. 2, 3 gelten hierbei sinngemäß.

(6) Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr

1.

haben insbesondere an den Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,

2.

dürfen nicht zu Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden,

3.

haben den Anspruch auf kostenlose Jugendfeuerwehr-Dienstkleidung im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeit.

(6) Bei der Planung und Durchführung von Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen ist auf das jeweilige Alter der Angehörigen der Jugendfeuerwehr Rücksicht zu nehmen.

(7) Die Stadt Schalkau hat der Arbeit der Jugendfeuerwehr ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sie tatkräftig zu fördern (§ 11 Abs. 3 ThürBKG).

§ 10

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen des Erreichens der Altersgrenze gemäß §5 Absatz 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Bei sonstigen wichtigen Gründen entscheidet der jeweilige Feuerwehrausschuss.

(2) Zum Ehrenmitglied der Feuerwehr kann auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters im Einvernehmen mit dem Wehrführer oder auf Vorschlag des Wehrführers ernannt werden, wer sich um den Brandschutz besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch den Bürgermeister. Über die Ernennung ist eine Urkunde auszustellen.

(3) Die Zugehörigkeit zu den Alters- und Ehrenabteilungen endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung gilt entsprechend)

c)

durch Tod.

§ 11

Stadtbrandmeister, stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

(1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schalkau und deren Ortsteile ist der Stadtbrandmeister, welcher unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit deren Gesamtleiter ist.

(2) Der Stadtbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen aller Ortsteilfeuerwehren (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung (§ 14) auf einer Wahlversammlung anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§13) unter Beteiligung aller Ortsteilwehren auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(3) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Schalkau ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schalkau sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Stadtrat/Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten (§ 15 Abs. 5 ThürBKG). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister und die Wehrführer zu unterstützen. Der Bürgermeister bestellt auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters bzw. des jeweiligen Wehrführers die Führer (Zugführer, Führer von Verbänden) und die Unterführer (Truppführer von selbständig taktischen Einheiten, Gruppenführer) der einzelnen Stadtteilfeuerwehren (§ 15 Abs. 2 ThürBKG).

(4) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen aller Stadtteilfeuerwehren (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung (§ 14) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird.

(5) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind sie durch den Stadtrat zu verabschieden.

(6) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Schalkau und ihren Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung (§ 14) auf einer Wahlversammlung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(7) Die stellvertretenden Wehrführer haben den jeweiligen Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Sie werden von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Stadtteilfeuerwehr (Wahlberechtigte) nach den Anordnungen der Wahlordnung (§ 14) auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahlen finden nach Möglichkeit in den gleichen Wahlversammlungen statt, in denen die Wehrführer gewählt werden.

(8) Zum Stadtbrandmeister und Wehrführer sowie zu deren Stellvertreter können nur gewählt werden, wer

1.

der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und

2.

die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO für die jeweiligen Führungskräfte vorgeschriebenen Lehrgänge nachweisen kann (§ 15 Abs. 2 ThürBKG und § 13 Abs. 2,3 ThürFwOrgVO). Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Vor Ablauf der Wahlzeit hat die Stadt Schalkau rechtzeitig eine Versammlung der Einsatzabteilung einzuberufen, in der die Wahl stattfinden kann. Bei sonstigem Freiwerden der Stelle muss die Stadt Schalkau unverzüglich eine Versammlung der Einsatzabteilung einberufen, in der die Wahl stattfinden kann.

§ 12

Feuerwehrausschüsse

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schalkau Feuerwehrausschüsse gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss in der Stützpunktfeuerwehr besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den Gruppenführern, dem Jugendfeuerwehrwart, Gerätewart, dem Atemschutzgerätewart, zwei Angehörigen der Einsatzabteilung sowie einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung.

(3) Die Feuerwehrausschüsse in den einzelnen Ortsteilfeuerwehren setzen sich zusammen aus dem jeweiligen Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, zwei Angehörigen der Einsatzabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Gerätewart und einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung. Ist eine Position nicht besetzt, so entfällt sie in dem jeweiligen Feuerwehrausschuss.

(4) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung sowie des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Dienstversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.

(5) Der jeweilige Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Angehörige der einzelnen Abteilungen der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zur Sitzung einladen.

(6) Über die Sitzung der Feuerwehrausschüsse sind Niederschriften anzufertigen, welche sowohl vom Vorsitzenden des jeweiligen Feuerwehrauschusses als auch vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.

(7) Der Stadtbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, an den Sitzungen der Feuerwehrauschüsse teilzunehmen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schalkau statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird durch den Stadtbrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Stadtrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilungen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Jahreshauptversammlungen können in allen Freiwilligen Feuerwehren durch den Wehrführer einberufen werden. Absätze 3 - 5 gelten hier entsprechend.

§ 14

Wahlordnung

(1) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl zwei Wochen vorher schriftlich und durch eine Pressemitteilung zu verständigen.

(2) Die Wahlhandlung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Wahlberechtigten anwesend sind. Bei Wahlunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden wahlfähig ist.

(3) Zu den nach § 11 Abs. 2, 4, 6 und 7 durchzuführenden Wahlen ist ein Wahlvorstand zu bestimmen. Für die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters ist der Wahlvorstand aus dem Vorsitzenden, gleichzeitig Wahlleiter, der durch den Bürgermeister berufen wird, und den Wehrführern der Ortsteilfeuerwehren zu bilden.

Für die Wahl des Wehrführers und seines Stellvertreters in der jeweiligen Ortsteilwehr bildet sich der Wahlvorstand aus dem Bürgermeister, dem Stadtbrandmeister und seinem Stellvertreter.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen selbst nicht kandidieren.

(4) Wahlberechtigt für die Wahl der Wehrführer und ihrer Stellvertreter sind nur Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilungen mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1; für die Wahl des Stadtbrandmeisters und seines Stellvertreters die Mitglieder aller Einsatzabteilungen mit abgeschlossener Truppmannausbildung Teil 1. Das einzelne Mitglied ist nur wahlberechtigt, wenn dieses in dem der Wahl vorangegangenen Jahr 20 Ausbildungsstunden oder 50 % der angesetzten Dienste absolviert hat. Eine Ausbildungsstunde umfasst hierbei 45 Minuten. Dem Wahlleiter ist durch die amtierenden Wehrführer ein entsprechender Nachweis für die ihnen unterstehenden Einsatzabteilungen vorzulegen.

(5) Die Bewerber für das Amt des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, sowie des Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Schalkau und seines Stellvertreters haben zur Wahl den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Zugführer nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung nachzuweisen. Die Bewerber für das Amt eines Wehrführers und dessen Stellvertreter einer Ortsteilfeuerwehr haben zur Wahl den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Gruppenführer nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung nachzuweisen. Der einzelne Bewerber ist nur wählbar, wenn dieser in dem der Wahl vorangegangenen Jahr 30 Ausbildungsstunden oder 75 % der angesetzten Dienste absolviert hat. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(6) Bewerbungen sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich bei dem Bürgermeister einzureichen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Versammlung hinzuweisen.

(7) Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Vor der Wahlhandlung stellen sich die Bewerber den Anwesenden vor und geben ihr Einverständnis zur Wahl. Vor Beginn der Wahlhandlung ist die Wählerliste zu schließen.

(8) Die Abgabe der Stimmzettel an die Wähler erfolgt durch den Wahlvorstand unter Eintrag eines Vermerkes in die Wählerliste 1, der Einwurf der Stimmzettel in die Wahlurne durch die Wähler wird in der Wählerliste 2 durch den Eintrag eines Vermerkes registriert. Auf dem Stimmzettel ist jeweils nur eine Stimme abzugeben. Entsprechend der Gestaltung der Stimmzettel ist dem Wähler bekannt zu geben, wie die Stimme abzugeben ist (z.B. durch Ankreuzen der/des Kandidaten).

(9) Stimmzettel sind insbesondere ungültig, wenn sie

1.

leer sind,

2.

unleserlich sind,

3.

mehrdeutig sind,

4.

Zusätze aufweisen,

5.

durchgestrichen sind,

6.

durch den Gebrauch des Wortes „Stimmenthaltung“ o.ä. unzweifelhaft gekennzeichnet sind.

Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken geben, entscheidet der Wahlvorstand durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden Mitglieder des Wahlvorstandes.

Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen.

(10) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(11) Erhält bei nur zwei Kandidaten kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen (Stimmengleichheit), entscheidet das Los.

(12) Erhält bei mehr als zwei Kandidaten kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(13) Nach Auszählung der Stimmen erfolgt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter. Der Wahlleiter fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Die Wahl ist mit Bekanntgabe des gewählten Kandidaten beendet.

(14) Über den gesamten Wahlvorgang ist eine Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlunterlagen und die Wahlniederschrift sind innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zuzuleiten und dort ein Jahr aufzubewahren.

(15) Die Wahl kann bis 14 Tage nach Bekanntgabe angefochten werden. Die Anfechtung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Stadt Schalkau zu erheben.

§ 15

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Die Stadt wird die Vereine der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 16

Status- und Funktionsbezeichnungen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.02.2010 außer Kraft.

Stadt Schalkau, den

Ute Hopf  — Siegel

Bürgermeisterin