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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 1/2024
Stadt Schalkau
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öffentliche Bekanntmachung Festsetzung Grundsteuer 2024

Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Gemäß § 27 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung (§ 122 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung) festgesetzt werden. Die Fälle nach § 42 des Grundsteuergesetzes - Bemessung der Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage - sind in die Festsetzung der Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung einbezogen.

Die Stadt Schalkau macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2024 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt - vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides in 2024 - hiermit die Grundsteuer für 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Amtsblatt, treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 ist ohne besondere Aufforderung mit den Beträgen und zu den Fälligkeitstagen gemäß § 28 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) und für Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in einem Betrag (zum 01.07.) zu entrichten. Auf den Inhalt des zuletzt schriftlich ergangenen Bescheides wird ausdrücklich hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2024 kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe bei der Stadt Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau zu erheben.

Ein Widerspruch hat bei Anforderung von öffentlichen Abgaben keine zahlungsaufschiebende Wirkung.

Schalkau, den 12.01.2024

Leuthäuser

Steueramt