Kreisstraße K11 an der Mausendorfer Linde am 11.01.2026
B 89 Bachfeld aus Richtung Schalkau kommend
Anbindung der Straße Am Metzenberg nach Fertigstellung
Landambulatorium Schalkau - Innenausbau der Praxisräume für das neue MVZ
Verkehrssicherungsmaßnahme entlang der B89 Bachfeld in Richtung Eisfeld nach Fertigstellung im Januar
Liebe Schalkauer Bürger,
beim Erscheinen unserer ersten Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Schalkau ist das neue Jahr 2026 gar nicht mehr ganz neu und frisch. Der Januar als erster Monat des Jahres gehört schon wieder der Vergangenheit an und bei den meisten von uns kehrte der Alltag nach den Feierlichkeiten zum Jahreswechsel längst zurück. Trotzdem denke ich, dass es für gute Wünsche fürs neue Jahr noch nicht zu spät ist. Allen Bürgern möchte ich deshalb auf diesem Wege noch ein gesundes neues Jahr wünschen. Mögen Eure persönlichen Wünsche sich erfüllen und Gottes guter Segen Euch begleiten!
Dass das Jahr 2026 auch für unsere Stadt Schalkau viel Neues und hoffentlich auch Positives bringen möge, wünsche ich uns allen als Gemeinschaft natürlich sehr. Insbesondere die Verbesserung der ärztlichen Versorgung durch die Errichtung des MVZ im Landambulatorium steht für mich dabei ganz oben auf der Agenda der Stadt Schalkau. Aber auch die Fortführung der anderen großen Baumaßnahmen und Anschaffungen wie der Ausbau der Ortsdurchfahrt der B89 in Bachfeld, die Sanierung des Schießhauses in Schalkau oder die Beschaffung von zwei neuen Fahrzeugen, sogenannte Tragkraftspritzenfahrzeuge mit Wasserführung (TSF-W), für die Freiwilligen Feuerwehren in Almerswind und Theuern werden investive Schwerpunkte in diesem Haushaltsjahr sein. Mehr detaillierte Informationen hierzu wird es geben, sobald der Haushaltsplan für dieses Jahr von der Verwaltung aufgestellt und vom Stadtrat beschlossen wurde.
Nun möchte ich unsere Gedanken noch auf ein aktuelles Thema richten. Anders als in den letzten Jahren begann das neue Jahr tatsächlich mal wieder mit einem richtigen Winterwetter. Schon zum Jahreswechsel gab es den ersten Schnee. Statt des typischen Tauwetters zum Jahresanfang regierte Väterchen Frost das Wettergeschehen und Frau Holle sorgte fleißig mit kräftigen Schneefällen in der ersten Kalenderwoche für eine malerische Winterlandschaft. Unser Bild zum Thema zeigt uns die Schönheit des Winters zwischen Neundorf und Mausendorf nahe des Wanderparkplatzes an der Mausendorfer Linde.
Neben diesen schönen Aspekten hält der Winter aber auch so manche Herausforderung, zusätzliche Gefahren und Ärgernisse für uns bereit. Sowohl für Fußgänger als auch für Kraftfahrer erhöht sich durch Schnee und Glatteis das Unfallrisiko erheblich.
Damit wir aber alle möglichst unfallfrei durch die Winterzeit kommen, gilt es sich ein paar wichtige Regeln, die vielleicht wegen der milden Winter der letzten Jahre in Vergessenheit gerieten, wieder ins Gedächtnis zu rufen.
Zunächst möchte ich die Regeln zur Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen betrachten. Gemäß § 49 des Thüringer Straßengesetzes und der darauf aufbauenden Straßenreinigungssatzung der Stadt Schalkau gibt es betreffs der Winterdienstpflicht eine Aufgabenteilung zwischen der Kommune einerseits und den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken andererseits.
Zur Aufgabe der Kommune gehört es, innerhalb der Ortschaften Sorge zu tragen, dass die Fahrbahn der öffentlichen Straßen und Plätze von Schnee geräumt wird und dass bei Schnee- und Eisglätte gestreut wird. Für die ebenfalls zu den öffentlichen Straßen und Plätzen gehörenden Gehwege hingegen liegt die Räum- und Streupflicht bei den jeweiligen Eigentümern und Besitzern der erschlossenen Anliegergrundstücke.
Bei Straßen mit beiderseitigem Gehweg gilt, dass der jeweilige Eigentümer oder Besitzer eines angrenzenden Grundstückes für die Räum- und Streupflicht auf dem Gehweg auf der Länge seines Grundstückes verantwortlich ist.
Bei Straßen mit nur einseitigem Gehweg wechselt die Räum- und Streupflicht jährlich zwischen den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken die direkt an den Gehweg angrenzen und denen, die sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden.
In Jahren mit einer geraden Endziffer, wie z.B. im Jahr 2026, gilt, dass die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke mit angrenzendem Gehweg für den Winterdienst sorgen müssen und in Jahren mit einer ungeraden Endziffer, also beispielsweise im nächsten Jahr, dann die der gegenüberliegenden Straßenseite verantwortlich sind.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem beigefügten Auszug aus der Straßenreinigungssatzung der Stadt Schalkau zu entnehmen.
Des Weiteren ist in der Winterzeit darauf zu achten, dass von Gebäuden, die an öffentliche Straßen und Plätze angrenzen, keine Gefahr durch Dachlawinen oder Eiszapfen ausgeht. Die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Schalkau über die Abwehr von Gefahren regelt diesbezüglich im § 9, dass die Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden Schneeüberhänge und Eiszapfen beseitigen müssen.
Abschließend möchte ich noch auf die Problematik von parkenden Autos bzgl. des Winterdienstes hinweisen. Immer wieder kommt es nämlich zu Beschwerden von Bürgern im Rathaus, weil es durch parkende Autos auf der Straße zu Behinderungen der Räumfahrzeuge kam und infolgedessen Schnee von der Fahrbahn in Grundstückseinfahrten oder auf Gehwege geschoben werden musste. Ich bitte deshalb alle Verkehrsteilnehmer besonders jetzt in der Winterzeit den geltenden Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr zu beherzigen.
In diesem Sinne kommt alle sicher und unfallfrei durch den Winter!
Euer
Mark Schwimmer
Bürgermeister
III. WINTERDIENST
§ 9
Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommenden Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.
§ 10
Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für "Rutschbahnen". Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 9 Abs. 1 Sätze 3 ff. Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 9 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.
(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 9 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen
(7) § 9 Abs. 7 gilt entsprechend.
Der erste Bauabschnitt des Straßenausbaus der Ortsdurchfahrt B89 in Bachfeld vom Ortseingang aus Schalkau kommend bis zum Abzweig „An der Krellse“ konnte noch im Dezember fertiggestellt werden. Am 19. Dezember erfolgte die Aufhebung der Vollsperrung. Voraussichtlich ab März wird es mit dem nächsten Bauabschnitt weitergehen. Dieser wird den Bereich ab dem Abzweig „An der Krellse“ bis zum Ortsausgang Bachfeld in Richtung Eisfeld umfassen.
Für das Verständnis und die Geduld der Bachfelder für die mit der Baustelle einhergehenden Beeinträchtigungen danke ich ganz herzlich.
Aufgrund der winterlichen Witterung mussten die Sanierungsarbeiten am Dach, der Fassade und im Außenbereich des Landambulatoriums vorübergehend eingestellt werden. Sobald es die Witterungsverhältnisse wieder zulassen, werden diese Arbeiten fortgesetzt.
Der Innenausbau der Praxisräume hingegen läuft dafür umso intensiver weiter. Aktuell werden die Installationsarbeiten für Wasser, Elektrik und Datenübertragung ausgeführt, Maueröffnungen für neue Türen angelegt und Trockenbauwände eingebaut. Die alten Fußbodenbelege in den Räumen wurden bereits komplett entfernt und werden nun durch neue ersetzt.
Voraussichtlich im März wird das MVZ durch die Medinos Klinik Sonneberg als Betreiber eröffnet werden.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümer wurden im Dezember letzten Jahres entlang der B89 und der K22 bei Bachfeld Baumfällarbeiten mit Unterstützung eines Harvester durchgeführt. Die Beräumung der Flächen vom Schlagraum erfolgte dann Anfang Januar.
Nach Herstellung der Sicherheit präsentieren sich die betroffenen Grundstücke der Stadt Schalkau nun wieder in einem ordentlichen Zustand.
Mark Schwimmer
Bürgermeister