Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes zu widersprechen:
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern die hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Datenübermittlung aller Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2026 volljährig werden (Geburtsjahrgang 2008), erfolgt bis zum 31. März 2025 an das Bundesamt für Wehrverwaltung.
Die Frist, innerhalb derer das Widerspruchsrecht ausgeübt werden kann, wird auf den
31. Januar 2025
festgesetzt.
Schalkau, den 04.10.2024
Stadt Schalkau
Einwohnermeldeamt