Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Schalkau hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 23.04.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ruhefristen
Für den Friedhof in Bachfeld gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre. |
§ 2 Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro | |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan jeweils pro Jahr der Nutzung |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 26,00 |
| 1.2 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Urnenwahlgrabstätten | 6,00 |
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| 1.2.1.2 | Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger) | 23,00 |
| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 8,00 |
| 3. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 3.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 3.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 30,00 |
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| 3.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 80,00 |
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| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 5.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3 Gewerbliche Leistungen
entfällt
§ 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 28.03.2017. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
| Friedhofsträger: | ||
| Schalkau, den 23.04.2024 |
| Der Gemeindekirchenrat gez. Unterschrift Vorsitzender |
| D. S. |
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| gez. Unterschrift Kirchenältester |
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| Genehmigungsvermerke: | ||
| 1. Kreiskirchenamt |
| Meiningen, den 23.05.2024 |
| D. S. | gez. Kreiskirchenamt der Leiter |
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| 2. Landratsamt Sonneberg | ||
| Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schalkau vom 23.04.2024 wird hiermit genehmigt | ||
| Sonneberg, 19.08.2024 | D. S | Unterschrift |
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Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Schalkau am 23.04.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Bachfeld wurde dem Kreiskirchenamt Meiningen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 23.05.2024 unter dem Aktenzeichen 22/17 K 330 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 19.08.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Schalkau wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
| Kreiskirchenamt |
| Meiningen, den 27.08.2024 |
| DS | Das Kreiskirchenamt Der Leiter |