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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 13/2024
Stadt Schalkau
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Amtlicher Teil

Beschlüsse der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 28.11.2024

Beschluss-Nr.: 14/05/11/24

Beschlusstext: Der Stadtrat der Stadt Schalkau beschließt auf der Grundlage des § 58 Abs. 1 ThürKO für die Haushaltsstelle 0200.6301 „Softwarepflege“ eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 19.117,35 €.

Die Einzelmaßnahmen sind zur Erfüllung der Pflichtaufgaben unabweisbar.

Die Deckung wird durch Minderausgaben im Gesamthaushalt gesichert.

Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

gez. Mark Schwimmer

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel-

Beschluss-Nr.: 15/05/11/24

Beschlusstext: Der Stadtrat der Stadt Schalkau beschließt auf der Grundlage von § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 1 ThürKO für die unter der Haushaltsstelle 6300.9517 im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 veranschlagte Gemeinschaftsbaumaßnahme „Gehweg + SBL Hauptstr. Bachfeld“ eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 1.101.513,62 Euro.

Diese Ausgabe wird in Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 und Abs. 8 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Landesamt für Bau und Verkehr, der Stadt Schalkau, dem Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sonneberg und der TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co. KG, die mit der Unterzeichnung für die Stadt Schalkau am 08.02.2024 eingegangen wurde, geleistet. Sie ist damit in Erfüllung dieser Rechtspflicht unabweisbar.

Die Deckung dieser Ausgabe, die im Haushaltsjahr 2024 nicht mehr kassenwirksam werden wird, ist gewährleistet aus nicht benötigten Ausgabemitteln unter der Haushaltsstelle 6300.9517 aus dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 500.000,00 Euro, im Übrigen aus einer beantragten Nachbewilligung einer Zuwendung des Freistaats Thüringen in Höhe von 485.000,00 Euro, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 unter der Haushaltsstelle 6300.3623 zu veranschlagen ist, sowie aus Einnahmen vom Freistaat Thüringen nach der Thüringer Straßenausbauausgleichsleistungsverordnung in Höhe von 120.000,00 Euro, die im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 unter der Haushaltsstelle 6300.3500 zu veranschlagen sind.

Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

gez. Mark Schwimmer

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel-

Beschluss der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 12.12.2024

Beschluss-Nr.: 20/06/12/24

Beschlusstext: Der Stadtrat beschließt die Satzung der Stadt Schalkau über die Erhebung der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) vom 12.12.2024 in der vorliegenden Fassung.

Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.

gez. Mark Schwimmer

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel-

Satzung der Stadt Schalkau

über die Erhebung der Grundsteuer A, der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung) vom 12. Dezember 2024

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Stadt Schalkau in der Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsätze

Die Stadt Schalkau erhebt

a)

auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b)

eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

1.

für die Betriebe der

Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

 — 

300 v. H.

2.

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

389 v. H.

3.

für die Gewerbesteuer

357 v. H.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Schalkau, den 12.12.2024

Mark Schwimmer

Bürgermeister

Stadt Schalkau — -Dienstsiegel-