Foto Nr. 1: Umgestürzte Esche an der Tannenburg - Wurzelfäule infolge des Eschentriebsterbens
Foto Nr. 2: Morsche Linde an der Tannenburg - erhöhte Bruchgefahr durch Stammfäule und Aushöhlung
Foto Nr. 3: Mausendorfer Straße Bachfeld – Beseitigung kranker Eschen, Fällung erfolgte mit Harvester
Werte Schalkauer Bürger,
gehört hat ihn schon jeder und die meisten werden ihn bei Diskussionen oder in Streitgesprächen mit Nachbarn, Mitbürgern, Behörden und Institutionen auch schon selbst zitiert haben. Ich meine den allseits bekannten Satz: „Eigentum verpflichtet.“ Dieser viel zitierte Satz steht im Übrigen im Artikel 14 unseres Grundgesetzes und war auch schon Bestandteil der Weimarer Verfassung aus dem Jahr 1919. In der Regel benutzen wir diesen schon zum geflügelten Wort gewordenen Satz, wenn wir zum Ausdruck bringen wollen, dass man als Eigentümer von Grundstücken, Gegenständen aber auch Haustieren eine Pflicht gegenüber anderen hat, die vom jeweiligen Eigentum ausgehenden Gefährdungen für Leib und Leben aber auch gegenüber fremden Eigentum abzuwenden.
Die Rechtswissenschaft hat dafür den Begriff der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ entwickelt. Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht führen deshalb auch zur Haftung und zu Schadensersatzansprüchen. Rechtliche Grundlage dafür bildet der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem es heißt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.“
Da der Begriff der Verkehrssicherungspflicht sich auf eine Vielzahl von Bereichen in unserem Alltag und Leben anwenden lässt, möchte ich mich im Folgenden nur auf dessen Bedeutung für Grundstückseigentümer beschränken, deren Grundstücke an öffentliche Straßen, Eisenbahnstrecken oder sonstige, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Grundstücken, angrenzen.
Ein typische aber leider auch oft unterschätzte Gefahr für den öffentlichen Verkehr geht dabei von auf den Grundstücken befindlichen Bäumen aus. Grundsätzlich gilt natürlich, dass Bäume unsere Heimat und im besonderen Maße unsere Ortschaften schon wegen ihrer Schönheit und Ästhetik bereichern und aufwerten. Darüber hinaus haben Bäume vielfältige positive Auswirkungen auf ihre Umwelt. Sie erzeugen Sauerstoff, reduzieren CO2, schützen vor Hitze und Wind, filtern Staub aus der Luft, bieten Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten und haben einen positiven Einfluss auf die Gesundheit von uns Menschen.
Die Beseitigung von Bäumen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb nur dann geboten, wenn das Risiko einer Gefährdung durch herabstürzende Äste oder Kronenteile oder durch Umstürzen des Baumes sich deutlich erhöht hat. In der Regel gilt das Risiko als erhöht, wenn Bäume sehr erkrankt, beschädigt oder bereits abgestorben sind. Die Ursachen dafür sind meist der Befall durch Insekten und Pilze (Fäulnis) aber auch mechanische Beschädigungen durch Baumaßnahmen, Sturm, Frost, Trockenheit und Sonneneinstrahlung.
Um festzustellen, ob Bäume noch ausreichend standsicher und gesund sind, ist der Eigentümer verpflichtet, Sichtkontrollen, die sogenannte Baumschau, durchzuführen. Die Baumschau soll zweimal im Jahr erfolgen und zwar einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Die Beurteilung des Baumzustands erfolgt dabei rein visuell, d.h. ohne Hinzunahme von Hilfsmitteln wie z.B. Zuwachsbohrer oder Schallmeßgerät, anhand erkennbarer Schadmerkmale nach der VTA-Methode (Visuell Tree Assessment). Ergibt die Sichtkontrolle, dass Handlungsbedarf besteht, müssen geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festgelegt werden. Diese können je nach Art der Beschädigung von baumpflegerischen Maßnahmen wie z. B. der Entfernung von einzelnen abgestorbenen Ästen oder Kronenteilen bis hin zur kompletten Baumfällung sich erstrecken.
Die Problematik der Verkehrssicherungspflicht an Bäumen hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, weil sich durch Umweltveränderungen der Gesundheitszustand der Bäume deutlich verschlechtert hat. Besonders die Trockenheit der Jahre 2018 bis 2023 hat nachhaltig zu Schädigungen im Wurzelbereich der Bäume geführt, die sich dann durch Absterben von Ästen und Kronenteilen zeigt. Häufig betroffen davon ist die Rotbuche.
Einhergehend mit der Trockenheit kam es außerdem noch zur Massenvermehrung der Borkenkäferarten, was schließlich zum fast kompletten Absterben sämtlicher Fichten und damit zu großen Mengen an Totholzbäumen wie z. B. auf dem Galgenberg geführt hat.
Ausdrücklich nennen möchte ich in diesem Zusammenhang noch das sogenannte Eschentriebsterben, welches, wie der Name schon sagt, die Baumart Esche betrifft. Die Esche ist eine bei uns sehr häufig vorkommende Laubbaumart an Straßenrändern, Böschungen und auf Ödlandflächen. Leider wird dieser einheimische Baum seit etwa 20 Jahren von einem Pilz mit Namen „Falsches Weißes Stengelbecherchen“ befallen, was sich am Absterben von Zweigen und Ästen bemerkbar macht. Neben den erkennbaren Merkmalen an Zweigen und Ästen führt dieser Pilz aber auch zu umfangreichen Fäulnisschäden an den Wurzeln. Da die starken Wurzelschäden nicht sichtbar sind und die Bäume im Stammbereich keine Schäden aufweisen, wird die Gefahr regelmäßig stark unterschätzt. Befallene Eschen stürzen dann oft um, obwohl sie äußerlich für die meisten Betrachter noch relativ gesund erscheinen (siehe Foto 1: Eschenstamm Tannenburg).
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes hat die Stadt Schalkau zum einen als Grundstückseigentümer und zum anderen als Ordnungsbehörde gegenüber anderen Grundstückseigentümern handelnd nachstehende Verkehrssicherungsmaßnahmen an Bäumen durchgeführt bzw. deren Durchführung angeordnet.
1. Maßnahmen der Stadt Schalkau als Eigentümer
| Örtlichkeit/Bereich | Maßnahme |
| K23, Abzweig Hörnleinsburg | Entfernen von Totästen an einzelstehender Birke |
| Katzberg, K23 | Beseitigung Blaufichte an Bushaltestelle |
| Bachfeld Mausendorfer Straße | Beseitigung von Eschen wegen Triebsterben |
| Schalkau, Friedhof | Beseitigung Rotbuche |
| Schalkau, Tannenburg | Beseitigung von Buchen, Eschen und sonstigen Laubbäumen |
| Schalkau, Flurweg zum Galgenberg | Beseitigung abgestorbener Fichten (Käferbäume) |
2. Angeordnete Maßnahmen bei anderen Eigentümern
| Schalkau, Bahnhofstraße | Entfernen von abgestorbenen Kronenteilen an Roterle |
| Schalkau, Bahnhofstraße | Beseitigung Rotbuche |
| Schalkau, nebenan Kindergarten | Beseitigung Birke nach Blitzeinschlag |
Wichtig bei der Umsetzung von derartigen Verkehrssicherungsmaßnahmen ist, dass dabei auch die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet werden. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf den § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes verweisen. Dort ist geregelt, dass die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern oder deren starker Rückschnitt nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erlaubt ist. Ausnahmen davon bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, z. B. wenn wegen Gefahr in Verzug Maßnahmen nicht mehr aufgeschoben werden können.
Abschließend möchte ich allen Eigentümern von Bäumen mit auf den Weg geben, dass man die Verkehrssicherungspflicht zwar nicht lax handhaben darf, vorschnelles und unüberlegtes Handeln aber dennoch nicht angebracht ist. Wenn Sie sich als Eigentümer also unsicher sind, ob Ihr Baum noch standsicher oder ob vielleicht die Beseitigung aus Sicherheitsgründen notwendig ist, dann wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Schalkau.
Mark Schwimmer
Bürgermeister