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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 4/2025
Stadt Schalkau
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Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus „Thüringer Hof“ der Stadt Schalkau

Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus „Thüringer Hof“ der Stadt Schalkau

Auf der Grundlage der §§ 2, 18 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28.Januar 2003 (GVbl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02.07.2024 (GVBl. S.277,288) beschließt der Stadtrat der Stadt Schalkau in seiner Sitzung am 27.03.2025 die folgende Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus „Thüringer Hof“ der Stadt Schalkau.

§ 1

Geltungsbereich

(1)

Die Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Überlassung von Räumlichkeiten in dem kommunalen Gebäude „Thüringer Hof“ in der Marktstraße 10, 96528 Schalkau, der Stadt Schalkau an Dritte.

(2)

Die Stadt Schalkau stellt das Bürgerhaus „Thüringer Hof“ als öffentliche Einrichtung, im Rahmen von freien Kapazitäten, Interessenten für die Durchführung von sozialen, kulturellen oder privaten Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Benutzungs- Entgeltordnung zur Verfügung und betreibt dieses.

(3)

Diese Ordnung gilt für folgende Räumlichkeiten:

  • Saal
  • Schulungsraum I
  • Schulungsraum II
  • Küche
  • Einzelzimmer
  • Doppelzimmer

§ 2

Verfahren für die Vergabe der Räumlichkeiten

(1)

Die Nutzung in dem Bürgerhaus „Thüringer Hof“ erfolgt vorrangig nach Belegungsplänen, welche in der Stadtverwaltung geführt werden.

(2)

Eine Überlassung, außerhalb der Belegungspläne, kann nur auf schriftliche Anfrage erfolgen.

(4)

Die Anfrage ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Nutzung bei der Stadt Schalkau einzureichen.

(5)

Die Anfrage muss mindestens folgende Angaben enthalten:

-

Name und Anschrift des Nutzers

-

Name und Telefonnummer eines Ansprechpartners

-

Thema der Veranstaltung bzw. Nutzungszweck

-

Termin der Nutzung (Datum, Beginn und Ende der Nutzung)

-

voraussichtliche Teilnehmerzahl

(6)

Über die Überlassung von Räumlichkeiten wird mit dem Nutzer eine schriftliche Nutzungsvereinbarung abgeschlossen mit dem Verweis auf diese Benutzungs- und Entgeltordnung.

(7)

Über die Änderung von Belegungszeiten kann die Stadtverwaltung der Stadt Schalkau entscheiden.

(8)

Besteht Eigenbedarf der Stadt Schalkau, so ist dieser grundsätzlich vorrangig anzuordnen.

(9)

Von der Nutzung ausgeschlossen sind Nutzer, wenn sie sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten oder strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch befürchten lassen.

(10)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermietung des Bürgerhauses oder die Überlassung von einer bestimmten Räumlichkeit.

§ 3

Nutzungsgrundsätze

(1)

Der Nutzer hat alle notwendigen Anmeldungen, Genehmigung und Versicherungen, die für die Veranstaltung erforderlich sind, selbst einzuholen bzw. abzuschließen. Die Stadt Schalkau hat diesbezüglich keine umfassende Aufklärungspflicht.

(2)

Die überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur für die in der Nutzungsvereinbarung vereinbarte Zeit und den vereinbarten Zweck genutzt werden. Die Räumlichkeiten müssen mit Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraumes beräumt sein.

(3)

Die Benutzer sind verpflichtet, die Räumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Sofern bis zum Beginn der Veranstaltung keine Beanstandungen erhoben wurden, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als ordnungsgemäß übernommen.

(4)

Für Ordnung und Sauberkeit ist zu sorgen. Beschädigungen und Verluste sind unaufgefordert bei der Rückgabe der Schlüssel dem verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt Schalkau mitzuteilen. Notwendige Ersatz-Beschaffungen oder Reparaturen werden vom Benutzer getragen, auf Grundlage des gegenwärtigen gültigen Preises.

(5)

In allen Räumlichkeiten sind das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer grundsätzlich untersagt. Das Aufstellen von Kerzen ist hiervon ausgenommen.

§ 4

Entgelte

(1)

Für die Nutzung kommunaler Räumlichkeiten wird ein privatrechtliches Entgelt gemäß Anlage 1 erhoben. Die Fortschreibung dieser Tabelle erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisentwicklung.

(2)

Veranstaltungen von örtlichen Trägern der Kinder-/Jugendarbeit sowie für Veranstaltungen der Seniorenarbeit wird kein Nutzungsentgelt erhoben.

(3)

Benutzungsentgelte sollen nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte darstellt. Über die Erhebung von Benutzungsentgelt kann der Bürgermeister im Einzelfall entscheiden.

(4)

Der Entgeltanspruch entsteht mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung.

Das Nutzungsentgelt wird sofort, spätestens jedoch eine Woche vor dem vereinbarten Termin der Veranstaltung fällig.

(5)

Schuldner des Entgeltes ist der Nutzer. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Hausordnung/Hausrecht

(1)

Das Hausrecht obliegt dem Nutzer.

(2)

Dem von der Stadt Schalkau Beauftragten, zum Zweck der Prüfung, ist jederzeit Zutrittsrecht zum Bürgerhaus zu gewährleisten. Dessen Anordnungen sind Folge zu leisten.

(3)

Mit Übernahme und bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Nutzer dafür zu sorgen, Unbefugten den Zutritt zum Objekt zu verwehren.

§ 6

Haftung

(1)

Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Nutzung keine Schäden an den überlassenen Räumlichkeiten, dem Inventar oder dem Gebäude entstehen.

(2)

Der Nutzer haftet für alle auftretenden Schäden die während des Nutzungszeitraums an dem Vertragsgegenstand entstanden sind, unabhängig davon, ob die Schäden durch ihn, seine Beauftragten oder Besucher verursacht wurden. Die Stadt Schalkau kann Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen lassen.

(3)

Die Stadt Schalkau übernimmt keine Haftung für die in den genutzten Räumlichkeiten abgestellten und abhanden gekommene Gegenstände des Nutzers, seiner Beauftragten oder Besucher. Der Nutzer hat die Stadt Schalkau von allen Ansprüchen freizustellen, die anlässlich der vereinbarten Nutzung von Dritten geltend gemacht werden.

§ 7

Rücktritt von der Nutzungsvereinbarung

(1)

Der Bürgermeister oder die Verwaltung sind berechtigt bis eine Woche vor Veranstaltung oder mit einem außerordentlichen Grunde, von der Nutzungsvereinbarung zurückzutreten.

(2)

Im Falle des Rücktrittes können gegen die Stadt Schalkau als Eigentümerin und Betreiber keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

(3)

Tritt der Nutzer von der bereits abgeschlossenen Vereinbarung oder den gemeldeten Belegungszeiten zurück, so gilt folgende Regelung:

-

Wird der Rücktritt dem Bürgermeister oder der Verwaltung bis eine Woche vor Vertragsbeginn angezeigt, so sind keine Stornogebühren zu entrichten.

-

Bei dem Rücktritt in allen andern Fällen ist eine Stornogebühr von 25 v. H. des in der Nutzungsvereinbarung festgeschriebenen Entgeltes zu entrichten.

-

Wird der Ausfall der Veranstaltung nicht angezeigt, so ist das festgesetzte Entgelt in voller Höhe zu entrichten.

(4)

Der Rücktritt von der Nutzungsvereinbarung ist schriftlich zu erklären.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung nebst der Anlage tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Bürgerhaus „Thüringer Hof“ vom 26.06.2017 außer Kraft.

Schalkau, den 30.04.2025

Mark Schwimmer

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel -

Anlage 1

zur Benutzungs- und Entgeltordnung des Bürgerhauses „Thüringer Hof“

Benutzungsentgelte