Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 4/2025
Stadt Schalkau
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Entgeltordnung

Entgeltordnung für das Freibad der Stadt Schalkau

Auf der Grundlage der §§ 14 und 26 Abs. 2 Nr. 10 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) beschließt der Stadtrat der Stadt Schalkau in seiner Sitzung am 27.03.2025 die folgende Entgeltordnung für das Freibad der Stadt Schalkau in der Schaumbergstraße, 96528 Schalkau.

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schalkau. Es wird durch die Stadt Schalkau selbst betrieben.

§ 2

Zutritt

Der Zutritt zum Freibad ist grundsätzlich nur nach Zahlung des Benutzungsentgeltes gestattet.

§ 3

Entgeltpflicht

(1)

Für die Benutzung des Freibades werden auf der Grundlage dieser Entgeltordnung Benutzungsentgelt erhoben.

(2)

Die Zahlung des Entgeltes ist derjenige verpflichtet, der die Einrichtung nutzt.

(3)

Kinder bis zu 3 Jahren sowie Kindergarten- und Schulgruppen der Stadt Schalkau haben freien Eintritt.

(4)

Aktive Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr und Mitglieder der Jugendfeuerwehr der Stadt Schalkau und den Ortsteilen haben freien Eintritt.

§ 4

Entstehung der Entgeltpflicht, Fälligkeit

Die Entgeltschuld entsteht mit Beginn der Nutzung und ist im Voraus zu entrichten.

§ 5

Entgelthöhe

(1)

Das Entgelt für die Benutzung des Freibades beträgt:

Tageskarten:

Erwachsene

4,00

€ je Person

Kinder

2,00

€ je Kind

Ermäßigter Eintritt nach 18:00 Uhr:

Erwachsene

2,00

€ je Person

Kinder

1,00

€ je Kind

Jahreskarten:

Erwachsene

60,00

€ je Person

Kinder

30,00 €

je Kind

(2)

Erwachsene im Sinne dieser Entgeltordnung sind alle Personen über 16 Jahre.

(3)

Kinder sind Kleinkinder ab 3 Jahre bis sie 16 Jahre geworden sind.

(4)

In allen festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetzt jeweils festgelegten Höhe enthalten.

§ 6

Öffentliche Bekanntmachung

Neben der öffentlichen Bekanntmachung gemäß der Hauptsatzung der Stadt Schalkau ist die Entgeltordnung im Eingangsbereich des Freibades auszuhängen.

§ 7

Inkrafttreten

(1)

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für das Freibad der Stadt Schalkau vom 15.04.2021 außer Kraft.

Schalkau, den 30.04.2025

Mark Schwimmer

Bürgermeister  — -Dienstsiegel-