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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 5/2023
Stadt Schalkau
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Hauptsatzung

der Stadt Schalkau

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414,415) hat der Stadtrat der Stadt Schalkau in der Sitzung am 16.02.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Stadt führt den Namen „Schalkau“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Stadtwappen zeigt ein Schild von gold über blau geteilt, oben ein wachsender rotbewehrter schwarzer Löwe, unten aus silbernen Dreiberg wachsend zwei grüngestiefelte rote Rosen mit goldenen Butzen.

(2) Die Flagge der Stadt zeigt die Farben schwarz und gold (gelb) und das Wappen der Stadt Schalkau.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und trägt eine Umschrift. Die Umschrift ist durch die beidseitigen Sterne links und rechts des Stadtwappens unterbrochen. Im oberen Halbbogen der Umschrift wird das Wort „Thüringen“, im unteren Teil des Halbbogens die Worte „Stadt Schalkau“ bezeichnet. Das Siegel des Bürgermeisters und anderer siegelführender Stellen zeigt im unteren Halbbogen eine zweizeilige Umschrift, im inneren Halbbogen die siegelführende Stelle, im äußeren Halbbogen die Worte „Stadt Schalkau“.

(4) Die Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren.

§ 3

Ortsteile

(1) Die Stadt Schalkau gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Almerswind,

2.

Bachfeld,

3.

Ehnes,

4.

Emstadt,

5.

Görsdorf,

6.

Gundelswind,

7.

Katzberg,

8.

Mausendorf,

9.

Neundorf,

10.

Roth,

11.

Schalkau (Stadtgebiet),

12.

Selsendorf,

13.

Theuern,

14.

Truckendorf,

15.

Truckenthal.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile entspricht den Gemarkungsgrenzen und ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) Die Ortsteile können durch Ortssprecher vertreten werden. Die Amtszeit der Ortssprecher entspricht der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates. Ein Ortssprecher kann auch mehrere Ortsteile vertreten. Im Regelfall übt ein gewählter Stadtrat auch das Amt des Ortssprechers aus. Es kann jedoch auch für den Fall, dass ein Ortsteil bereits durch einen gewählten Stadtrat im Stadtrat der Stadt Schalkau vertreten wird, zusätzlich ein Ortssprecher von der Bürgermeisterin berufen werden. Der Berufung geht eine offene Abstimmung in der Einwohnerversammlung des betreffenden Ortsteiles voraus. Diese hat in der Regel spätestens 4 Monate nach der Stadtratswahl stattzufinden. Der Ortssprecher bekleidet ein kommunales Ehrenamt. Er nimmt an den Sitzungen des Stadtrates teil, in denen örtliche Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung des Ortsteils behandelt werden. Der Ortssprecher hat ausschließlich beratende Funktion.

§ 4

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge können vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Stadtverwaltung (info@schalkau.de) eingereicht werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden. Die Redezeit eines Fragestellers sollte 5 Minuten nicht überschreiten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang schriftlich oder in der folgenden Stadtratssitzung.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Angelegenheiten der Stadt, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Bedienstete der Stadtverwaltung und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Angelegenheiten der Stadt, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 6

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 7

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

(2) Der Stadtrat überträgt dem Bürgermeister neben den in § 29 ThürKO aufgeführten Aufgaben die folgenden weiteren Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

a)

Bewirtschaftung der Mittel des Verwaltungshaushaltes;

b)

Bewirtschaftung der Mittel des Vermögenshaushaltes;

c)

Vergaben von:

-

Leistungen bei einem Gesamtbetrag bis zu 12 T€ brutto (Kauf-, Werk-, Miet-, und Leasingverträge),

-

Bauleistungen einschließlich Tiefbauleistungen bis 12 T€ brutto,

-

Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 10 T€ brutto

d)

Klageerhebung, sofern in zivilrechtlichen Sachen der Streitwert die Zuständigkeit des Amtsgerichtes nicht überschreitet;

e)

Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis 10 T€;

f)

Entscheidungen über überplanmäßige Ausgaben bis 10 T€;

g)

Entscheidungen über außerplanmäßige Ausgaben bis 5T€;

h)

Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 2,5 T€;

i)

Stundungen bis 5 T€;

j)

Vermietungen und Verpachtungen allgemein üblicher Art und in anderen Fällen bis zu Beträgen von 5 T€ pro Jahr im Einzelfall;

k)

gemeindliches Einvernehmen bei Teilungsgenehmigungen;

l)

Geldanlagen von Kassenmitteln des Haushaltsjahres;

m)

Geldanlagen aus Rücklagen bis zur Höhe von 12,0 T€;

n)

Verlängerung von Geldanlagen aus Rücklagen, über dessen Anlage der Stadtrat oder der Hauptausschuss beschlossen hat und kein Wechsel des Kreditinstitutes erfolgt.

§ 8

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 9

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d`Hondt.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 10

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in Schalkau und seinen Ortsteilen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates für Kinder und Jugendliche von 10 bis 18 Jahren,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gemäß § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Stadtrates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister,

-

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter,

-

Stadtratsmitglied

=

Ehrenstadtratsmitglied,

-

sonstige Ehrenbeamte

=

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Stadt beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Stadtrat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Stadtrates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Stadt kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12

Entschädigungen

(1) Die Stadtratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 17,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

(2) Stadtratsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Stadtrates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Stadtratsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Wahlausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung in Höhe der für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelung.

(6) Die Mitglieder der Wahlvorstände für die Urnen- und Briefwahl erhalten für ihre Tätigkeit neben dem in der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Erfrischungsgeld eine Entschädigung in Höhe von

a)

Bürgerinnen/Bürger

40,00 Euro für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

20,00 Euro Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen

b)

Bedienstete der Stadtverwaltung Schalkau

20,00 Euro für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

• 10,00 Euro Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen

Zusätzlich wird Freizeitausgleich in Höhe von 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewährt.

(7) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:

-

der Vorsitzende eines Ausschusses in Höhe von 15,00 Euro,

-

die Ortssprecher für die Vertretung von Ortsteilen mit bis zu 200 Einwohnern in Höhe von 30,00 Euro,

-

die Ortssprecher für die Vertretung von Ortsteilen mit mehr als 200 Einwohnern in Höhe von 45,00 Euro,

-

der Orts- und Wegewart in Höhe von 50,00 Euro.

(8) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 250,00 Euro.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt Schalkau erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Stadt Schalkau“. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse werden im „Amtsblatt der Stadt Schalkau“ bekanntgegeben.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

1.

Stadtgebiet Schalkau:

-

Ratsgässchen (ggü. der Stadtverwaltung)

-

Ecke Sonneberger Straße - Feuerteich

-

Rosengasse

2.

Almerswind:

Ehemaliges Schulgebäude, Ortsstraße

3.

Bachfeld:

Gänsemarkt

4.

Ehnes:

Bushaltestelle

5.

Emstadt:

Bushaltestelle

6.

Görsdorf:

Bushaltestelle

7.

Gundelswind:

Dorfplatz

8.

Katzberg:

Bushaltestelle

9.

Mausendorf:

Bushaltestelle

10.

Neundorf:

Bushaltestelle

11.

Roth:

Seltendorfer Straße - Abzweig Richtung Almerswind

12.

Selsendorf:

Bushaltestelle, Grümpener Straße

13.

Truckendorf:

Bürgerhaus

14.

Theuern:

Schulgebäude, Limbacher Straße

15.

Truckenthal:

Bushaltestelle

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und des Ortsteil-/Ortschaftsrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 14

Öffentliche Zustellungen

Öffentliche Zustellungen der Stadt Schalkau erfolgen durch öffentliche Bekanntmachungen an den Verkündungstafeln der Stadt Schalkau nach § 12 Abs. 3 dieser Satzung (§ 15 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG)).

§ 15

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 16

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 01.12.2022 außer Kraft.

Schalkau, den 05.05.2023

gez. Ute Hopf  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeisterin

Stadt Schalkau