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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 5/2023
Stadt Schalkau
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Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats des Landkreises Sonneberg am 11.06.2023 und für die etwaige Stichwahl am 25.06.2023 in der Stadt Schalkau

1.

Das Wählerverzeichnis für die Wahl des Landrats des Landkreises Sonneberg in der Stadt Schalkau wird in der Zeit vom 22. Mai 2023 bis 26. Mai 2023 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

und 13:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

und 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag

von 09:00 bis 12:00 Uhr

in der Stadtverwaltung Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau, Zimmer 3, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät ermöglicht.

2.

Jede/r Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis um 16. Tag vor der Wahl (22. bis 26. Mai 2023) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Stadt Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau schriftlich erhoben oder zur Niederschrift bei der Stadt Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau, Zimmer 3, während der Öffnungszeiten erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein (hierzu unten Nr. 5) hat.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (21. Mai 2023) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.

ein in das Wählverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r. Benutzen dazu bitte die Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

5.2.

ein nicht in das Wählverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, wenn

a)

er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für ihre/seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

6.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl (9. Juni 2023), bis 18:00 Uhr, bei der Stadt Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau, Zimmer 3, Fax-Nr. 036766 29126, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl (10. Juni 2023), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

7.

Für den Fall, dass bei der Wahl am 11.06.2023 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, findet am zweiten Sonntag nach der Wahl, am 25.06.2023 eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl am 11.06.2023 einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bereits vor der Wahl am 11.06.2023 einen Wahlschein für die Stichwahl beantragen.

Wahlscheine für die Stichwahl können bis zum 23.06.2023, 18:00 Uhr, bei der Stadt Schalkau, Markt 1, 96528 Schalkau, Zimmer 3, Fax-Nr. 036766 29126, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes am Stichwahltag nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Stichwahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein für die Stichwahl nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum 24.06.2023, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

8.

Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e hilfebedürftige/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte:

-

einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er/sie wahlberechtigt ist,

-

einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

-

einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Stadtverwaltung, die Nummer des Stimmbezirkes und des Wahlscheines angegeben ist sowie

-

ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der oben genannten Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 11. Juni 2023 bis 18:00 Uhr bzw. im Falle einer Stichwahl, dem 25. Juni 2023 bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Schalkau, 25.04.2023

Friederike Klopf

Wahlleiterin