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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 5/2023
Stadt Schalkau
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Wahlbekanntmachung der Stadt Schalkau

für die Wahl des Landrats des Landkreises Sonneberg

1.

Am 11.06.2023 findet die Wahl des Landrats des Landkreises Sonneberg von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Stadt Schalkau bildet sieben Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich:

Stimmbezirk 1:

Thüringer Hof I

Wahlraum:

Raum 1, Marktstr. 8, Schalkau

Stimmbezirk 2:

Thüringer Hof II

Wahlraum:

Raum 2, Marktstr. 8, Schalkau

Stimmbezirk 3:

Vereinsheim des Tennisclub Schalkau e. V.

Wahlraum:

Vogtei, Schalkau OT Truckenthal

Stimmbezirk 4:

Alte Schule Theuern

Wahlraum:

Limbacher Str. 41, Schalkau OT Theuern

Stimmbezirk 5:

Feuerwehr Almerswind

Wahlraum:

Ortsstraße 36a, Schalkau OT Almerswind

Stimmbezirk 6:

Bürgerhaus Truckendorf

Wahlraum:

Truckendorf 23, Schalkau OT Truckendorf

Stimmbezirk 7:

Gemeinderaum Alte Schule Bachfeld

Wahlraum:

Schulstraße 26, 96528 Schalkau OT Bachfeld

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 21.05.2023 zugestellt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes befindet sich im

Rathaus der Stadt Schalkau, Zimmer 1,

Markt 1, 96528 Schalkau

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag dem 11.06.2023 um 16:00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3.

Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Wenn die Wahlbenachrichtigung nicht mehr vorhanden ist, reicht die Vorlage des amtlichen Personalausweises oder Reisepasses beziehungsweise eines Identitätsausweises aus.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfeperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zum Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen.

Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag, 11.06.2023, bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

7.

Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung der Wahlergebnisse wird am Montag, dem 12.06.2023 um 08:00 Uhr bis voraussichtlich 12:00 Uhr, in denselben Wahlräumen sowie im Arbeitsraum des Briefwahlvorstandes fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

Schalkau, den 25.04.2023

Friederike Klopf

Wahlleiterin