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Amtsblatt der Stadt Schalkau
Ausgabe 5/2025
Stadt Schalkau
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Amtlicher Teil

Haus- und Badeordnung

für das Freibad der Stadt Schalkau

Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schalkau

Das Benutzungsverhältnis wird durch diese Haus- und Badeordnung auf privatrechtlicher Grundlage geregelt.

§ 1

Zweck der Haus- und Badeordnung

Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades, einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.

§ 2

Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer/Badegäste verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenem Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung durch Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Badebetrieb an.

(2) Bei einem Besuch des Bades durch Vereine, Schulklassen und sonstige Personengruppen, hat der jeweils Verantwortliche für die Einhaltung der Badeordnung und die Beachtung der Anordnungen des Schwimmbadpersonals zu sorgen.

(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Stadtverwaltung Schalkau ausgesprochen werden.

(4) Der Beckenbereich, die Liegewiese, der Spielplatz und das Volleyballfeld können aus Gründen der Sicherheit Video überwacht werden. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den öffentlichen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder bei Nutzung durch bestimmte Personengruppen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

§ 3

Allgemein

(1) Gruppen unterliegen grundsätzlich der Aufsicht ihrer Betreuer (z. Bsp. Lehrkraft, Übungsleiter, Trainer, Kursleiter usw.). Die Betreuer/Lehrer/Aufsichtskräfte der Gruppen müssen die Rettungsfähigkeit für die Schwimmbecken (z. Bsp. Beckentiefe) des Freibades besitzen. Die Überprüfung der Rettungsfähigkeit (z. Bsp. Nachweis der Rettungsschwimmerausbildung) obliegt dem Betriebsleiter/Schichtführer. Bei gleichzeitigem öffentlichem Badebetrieb verbleiben die diesbezüglichen Bereiche unter der Aufsicht des Aufsichtspersonals. In den Schwimmstunden von Schulen, Vereinen und Gruppen übt das Badpersonal lediglich die Betriebs- und Ordnungsaufsicht und das Hausrecht aus.

(2) Der Einlass von Gruppen erfolgt erst nach Anwesenheit der verantwortlichen Aufsichtspersonen (z. Bsp. Lehrkräfte, Übungsleiter, Trainer usw.). Diese melden die Gruppe beim Betriebsleiter bzw. diensthabenden Schichtführer an und wieder ab. Die Aufsichtspersonen weisen die Gruppen auf die im Freibad gültigen Verhaltensregeln (Haus- und Badeordnung) hin. Nach dem Freibadbesuch überprüfen die Aufsichtspersonen die Vollzähligkeit der Gruppe und verlassen geschlossen das Freibad.

(3) Am Kinderplanschbecken gilt die Aufsicht der begleitenden erwachsenen Person. Die Anwesenheit der Bademeister entbindet die Eltern/Begleitperson nicht von ihrer Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern.

(4) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. Bsp. durch Schulen, Vereinen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken (Abgrenzung der Schwimmbahnen), ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.

(5) Im Freibad gilt das Jugendschutzgesetz

a)

Rauchen unter 18 Jahren ist nicht gestattet,

b)

Verbot von alkoholischen Getränken (bspw. Bier, Wein) unter 16 Jahren,

c)

Verbot von alkoholischen Getränken (bspw. Schnaps) unter 18 Jahren

(6) Das Jugendschutzgesetz gilt auch dann, falls die Erziehungsberechtigten eine davon abweichende Zustimmung geben. Nach Aufforderung des Betriebsleiters/Schichtführers haben Jugendliche ihr Alter mit einem Personaldokument nachzuweisen.

§ 4

Eintrittskarten

(1) Der Badegast erhält gegen Zahlung des festgesetzten Entgeltes eine Eintrittskarte. Diese gilt nur am Tag der Ausgabe und berechtigt zum einmaligen Betreten des Bades. Mit dem Verlassen des Freibades erlischt ihre Gültigkeit.

(2) Unberührt hiervon bleibt die Gültigkeit der Saisonkarten, die zu unbeschränktem Zutritt während einer Badesaison berechtigen.

(3) Eintrittskarten sind dem Badpersonal auf Verlagen vorzuzeigen.

(4) Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Der Preis für verlorene oder nicht benutzte Karten wird nicht erstattet.

§ 5

Benutzungsberechtigung

(1) Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen steht jedermann - vorbehaltlich des Abs. 2 - im Rahmen dieser Badeordnung gegen Entrichtung der in der jeweils gültigen Entgeltordnung festgelegten Entgelte frei.

(2) Von der Benutzung des Bades sind ausgeschlossen:

a)

Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen (bspw. Drogen, Alkohol)

b)

Personen, die Tiere mit sich führen

c)

Personen, die an einer übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden und Hautausschlägen leiden

d)

Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken ohne die Genehmigung der Stadtverwaltung nutzen wollen

(3) Blinde und Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind und beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen, werden nur zusammen mit einer für sie verantwortlichen erwachsenen Begleitperson zur Benutzung des Freibades zugelassen. Kinder unter 8 Jahren sind durch eine geeignete Begleitperson zu betreuen. Diese muss mindestens 16 Jahre alt sein.

(4) Der Besuch des Freibades in Gruppen ab 10 Personen ist dem Bademeister anzuzeigen.

§ 6

Betriebszeit

(1) Das Freibad ist während der Saison täglich von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet. Die Öffnungszeiten können betriebs- und witterungsbedingt bis max. 20.00 Uhr verlängert werden. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen kann es bereits früher geschlossen werden. Entsprechende Regelungen werden am Eingang des Freibades bekannt gemacht.

(2) Einlassschluss ist eine Stunde bevor das Bad schließt. Badeschluss ist eine halbe Stunde bevor das Bad schließt. Bei Überfüllung kann weiteren Besuchern der Zutritt verwehrt werden.

(3) Bei Unterbrechung des Badebetriebes oder vorzeitiger Schließung des Freibades besteht kein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes.

§ 7

Verhalten im Bad

(1) Die Badegäste haben sich im Freibad so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Nicht gestattet sind insbesondere:

1.

Lärmen, Ballspielen außerhalb der Spielfelder und andere Gäste störende Betrieb von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichem

2.

Bei störendem oder sinnwidrigen Gebrauch von Gegenständen kann das Bäderpersonal diese verwahren, bis der/die Eigentümer das Schwimmbad verlässt/verlassen

3.

Verunreinigung des Badewassers, der Liegewiese und der sonstigen Anlagen

4.

Jegliche Verhaltensweisen, die den guten Sitten zuwiderlaufen

5.

Liegenlassen von scharfen Gegenständen

6.

Mitbringen von Tieren

7.

Radfahren und Abstellen von Fahrrädern innerhalb des Freibadgeländes

8.

Rollschuh- oder Rollerfahren (Inliner, Skatboard, Kickboard o. ä.) innerhalb des Freibadgeländes

9.

Das Benutzen von Schwimmflügeln und sonstigen Schwimmhilfen im Schwimmerbecken

10.

Mitnahme von Flaschen, Gläsern, Lebensmitteln und sonstigen badefremden Gegenständen in den Bereich des Schwimmbeckens und des Kinderplanschbeckens und das Rauchen in diesen Bereichen

11.

Rennen auf den Beckenumgängen

12.

Turnen und Klettern auf den Einsteigeleitern, Haltestangen, Geländern, Trennleinen und Zäunen

13.

Die Verwendung von Schwimmflossen während des allgemeinen Badebetriebes ohne ausdrückliche Genehmigung der Bademeister

14.

Die Mitnahme von aufblasbaren Booten, Luftmatratzen und ähnlichen Gegenständen in das Schwimmerbecken

15.

Das gegenseitige Stoßen (Schubsen) in die Becken

16.

Das Einspringen in Schwimmerbecken von den Längsseiten

17.

Kopfsprünge in das Nichtschwimmerbecken

18.

Das Fotografieren und Filmen im gesamten Badbereich, insbesondere in den Sanitäranlagen mit Kameras, Handys usw. von Personen ohne deren Einverständnis. Für gewerbliche Zwecken und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Stadtverwaltung bzw. Betriebsleitung.

(3) Das Rauchen ist nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereichs gestattet. Bereitgestellte Aschenbecher sind zu benutzen. Die Liegewiesen sind von Zigarettenkippen freizuhalten. Das Shisha-Rauchen ist im gesamten Freibad nicht gestattet.

(4) Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.

(5) Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Jeder Springer muss sich vor dem Sprung überzeugen, dass er andere nicht gefährdet und hat unmittelbar nach dem Sprung den Sprungbereich zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist verboten, solange die Sprunganlage benutzt wird. Die besonderen Benutzerhinweise an der Sprunganlage sind zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(6) Die Benutzung der Wasserrutsche ist Kindern nur allein erlaubt, wenn sie das Schwimmen beherrschen und 8 Jahre alt sind. Ansonsten müssen sie zusammen mit einem Erwachsenen rutschen. Beim Rutschen müssen Rutschhaltung (auf dem Rücken liegend, Füße voraus) und der Sicherheitsabstand eingehalten werden. Der Landebereich (Rutschenauslauf ist nach dem Eintauchen sofort zu verlassen. Die besonderen Benutzerhinweise/Piktogramme am Aufgang zur Rutsche sind zu beachten. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

§ 8

Badebekleidung

(1) Der Aufenthalt in den Beckenbereichen sowie das Sonnenbaden auf den Liegewiesen ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Unterhosen unter den Badehosen/Shorts sind aus hygienischen Gründen in den Becken verboten. Babys und Kleinkinder dürfen im Planschbecken zum Schutz vor UV-Strahlen, besondere zum Baden geeignete T-Shirts gegen UV-Strahlen anziehen. Der Kopf darf mit einer geeigneten Kopfbedeckung geschützt werden. Übliche Badebekleidungen sind:

a)

Badehose

b)

Badeshorts (nur bis zum Knie)

c)

Bikinis und Badeanzüge

d)

Burkinis (aus demselben Stoff wie herkömmliche Badeanazüge)

e)

Neoprenanzüge (Tauch-/Wasserwachttraining)

(2) Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.

(3) Badekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

§ 9

Zutritt

(1) Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen, Straßenkleidung, Socken und Unterwäsche betreten werden.

(2) Das Betreten der abgesperrten Rasenteile ist untersagt.

§ 10

Reinlichkeitsvorschriften

(1) Die Benutzung der Becken nach Gebrauch von Sonnenöl oder fettenden Hautpräparaten ist untersagt.

(2) Die Badegäste sind verpflichtet, sich vor jedem Betreten des Badebeckens abzubrausen. In dem Becken ist jegliche Verwendung von Seife und sonstigen Reinigungsmitteln verboten. Bade- und Körperbekleidung dürfen in den Becken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

(3) Es wird dringend empfohlen, vor Benutzung der Brausen und der Becken die Toiletten aufzusuchen. Jede Verunreinigung des Badewassers muss vermieden werden.

(4) Das Freigelände und insbesondere die Badeanlagen sind von Abfall und Unrat freizuhalten. Entstehender Abfall ist in den vorgesehenen Behältnissen zu deponieren. Verstöße gegen diese Regelung können durch das Aufsichtspersonal unter Hinweis auf die Herstellung von Ordnung und Sauberkeit geahndet werden.

(5) Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden.

§ 11

Badeaufsicht

Der Betriebsleiter oder dessen Vertreter sorgt für die Einhaltung der Badeordnung und übt das Hausrecht aus. Weisungen von ihm und den von ihm beauftragten Personen ist Folge zu leisten. Personen, die gegen diese Badeordnung verstoßen, kann der Bademeister aus der Einrichtung verweisen.

§ 12

Haftung

(1) Die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtung geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.

(2) Eine Haftung für eingebrachte Sachen ist ausgeschlossen. Die gilt auch für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge.

(3) Die Haftung für verloren gegangene Gegenstände, die vom Badepersonal gefunden oder bei ihm abgegeben worden sind, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Über Fundgegenstände wird nach gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 13

Inkrafttreten

Die Haus- und Badeordnung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haus- und Badeordnung der Stadt Schalkau vom 01.06.2022 außer Kraft.

Schalkau, den 22.05.2025

Mark Schwimmer

Bürgermeister  —  - Dienstsiegel -