Der Gemeinderat der Gemeinde Markvippach hat in seiner Sitzung am 2. Juni 2026 die Haushaltssatzung der Gemeinde Markvippach für das Haushaltsjahr 2026 in nachstehender Fassung samt ihrer Anlagen beschlossen. Auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der aktuell gültigen Fassung, ist die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde, vorgelegt worden. Die Eingangsbestätigung wurde von dort mit Schreiben vom 22. Juni 2026 (Az. 092.51:902.58:68036/2026) erteilt und die vorzeitige Bekanntmachung nach § 57 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO mit Schreiben vom 24. Juni 2026 zugelassen.
Die Haushaltssatzung der Gemeinde Markvippach für das Haushaltsjahr 2026 wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Markvippach oder der Verwaltungsgemeinschaft Gramme Vippach für die angeführte Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.
Die öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes beginnt gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO mit der heutigen Bekanntgabe. Er ist in der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach, Außenstelle Großrudestedt, Amt für Finanzverwaltung, Bahnhofstraße 16, 99195 Großrudestedt
bis zum 14. August 2026
während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus wird der Haushaltsplan bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2026 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Markvippach, den 25. Juni 2026
Zeuner
Bürgermeisterin
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der aktuell gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Markvippach folgende Haushaltssatzung:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt, er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
|
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.008.554 Euro |
| und im Vermögenshaushalt | ||
|
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 244.700 Euro |
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
- entfällt -
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 168.092 Euro festgesetzt.
- nicht besetzt -
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
ausgefertigt: 25. Juni 2026
Gemeinde Markvippach
gez. Zeuner (Siegelabdruck)
Bürgermeisterin
Amtliche Fußnoten:
| 1) | Die Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuern und der Gewerbesteuern wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 04. Dezember 2024 durch die „Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer in der Gemeinde Markvippach“, beschlossen. Die vorstehende Satzung wurde nach Erteilung der rechtsaufsichtlichen Würdigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde vom 14. Januar 2025 (Az. 092.6:963.11/68036) durch Veröffentlichung in der Ausgabe 02/2025 des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach vom 30. Januar 2025 öffentlich bekannt gemacht. | |||
|
| Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer betragen: | |||
|
| 1. | Grundsteuer | ||
|
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 300 v. H. |
|
|
| b) | für die Grundstücke (B) | 389 v. H. |
|
| 2. | Gewerbesteuer
| 400 v. H. | |