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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach
Ausgabe 8/2026
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Die im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach vom 2. Juli 2026 (Jahrgang 7, Nummer 7/2026, Seiten 11-14) bereits bekanntgemachte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nöda (BGS-EWS) wird aufgrund der Anpassung in § 19 Absatz 2 korrigiert und nachstehend erneut öffentlich bekannt gemacht:

Der Gemeinderat der Gemeinde Nöda hat in seiner 16. Sitzung am 01. Juni 2026 die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nöda (BGS-EWS) in nachstehender Fassung beschlossen.

Auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, ist die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Sömmerda als untere staatliche Verwaltungsbehörde, vorgelegt worden.

Die Rechtsaufsichtliche Würdigung wurde von dort mit Schreiben vom 16. Juni 2026 (Az. 092.6:700.21/68037) erteilt und die vorzeitige Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Die vorstehend angeführte Satzung wird nachstehend durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Nöda oder der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach für die angeführte Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Jahresfrist sind solche Verstöße unbeachtlich.

Die im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach vom 3. Juli 2025 (Jahrgang 06; Nummer 7/2025, Seiten 11 und 12) bereits bekanntgemachte Haushaltssatzung der Gemeinde Großrudestedt für das Haushaltsjahr 2025 wird aufgrund eines Schreibfehlers in der Überschrift der Haushaltssatzung der Gemeinde Großrudestedt korrigiert und wie folgt neu öffentlich bekanntgemacht:

Gemeinde Nöda

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nöda (BGS-EWS)

Aufgrund der §§ 2, 7, 7 b, 12, 14 und 21 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG), in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Nöda folgende Satzung:

§ 1

Abgabenerhebung

Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:

1.

Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Herstellung/ Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Herstellungsbeiträge/ Anschaffungsbeiträge),

2.

Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Einleitungsgebühren und Beseitigungsgebühren),

3.

Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind,

4.

Kosten für Notdiensteinsätze (Havariefälle)

5.

Kosten für jede vergebliche Anfahrt des Fahrzeuges zur Entsorgung des Fäkalschlammes.

§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht.

Ein Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht im Falle

1.

des § 2 Satz 1 sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2.

des § 2 Satz 2, 1. Alternative sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3.

des § 2 Satz 2, 2. Alternative mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Abweichend von Satz 1 entsteht die sachliche Beitragspflicht

1.

für unbebaute Grundstücke, sobald und soweit das Grundstück bebaut und tatsächlich angeschlossen wird,

2.

für bebaute Grundstücke in Höhe der Differenz, die sich aus tatsächlicher und zulässiger Bebauung ergibt, erst soweit und sobald die tatsächliche Bebauung erweitert wird,

3.

für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert (Grenzwert) übersteigt.

 

a)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für Grundstücke, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, beträgt 721 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 937 m².

 

b)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für sonstige Grundstücke beträgt 768 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 998 m².

 

c)

Die durchschnittliche Grundstücksfläche für gewerbliche Grundstücke beträgt 3.606 m². Hieraus ergibt sich ein Grenzwert von 4.687 m².

 

Ziffer 3 gilt nicht für die tatsächlich bebaute Fläche.

§ 4

Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtiger ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist.

(2) Soweit der Beitragspflichtige der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

(3) Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet.

(2) Als Grundstücksfläche gilt:

a)

bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,

b)

bei Grundstücken im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch die Fläche im Satzungsbereich,

c)

bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Baugesetzbuch,

 

aa)

die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGB -) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes

 

bb)

die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhanges hinaus in den Außenbereich erstrecken

 

 

1.

soweit sie an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung);

 

 

 

Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Diese beträgt in der Gemeinde 40 m.

 

 

2.

soweit sie nicht an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist und einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung). Diese beträgt in der Gemeinde 40 m.

 

 

 

Überschreitet die beitragsrechtlich relevante tatsächliche Nutzung die Abstände nach den Ziffern 1. und 2., so fällt die Linie zusammen mit der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

d)

bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

e)

bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgelegt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2, höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche.

Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück.

f)

Ist ein vermessenes und im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragenes Grundstück nicht vorhanden, so gilt die von dem Beitragspflichtigen zusammenhängend genutzte Fläche als Grundstück. Der Beitragspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, die Grundstücksgröße nachprüfbar, insbesondere durch amtlich beglaubigte Dokumente, nachzuweisen. Durch nachträgliche katastermäßige Vermessungen eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt:

a)

bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0.

b)

bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht,

(4) Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Absatz 3 gilt:

a)

die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b)

soweit der Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet,

c)

soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse,

d)

die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach dem Absatz 4 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl,

e)

soweit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB), die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich.

(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Absatz 4 Buchstabe b) gerundet.

Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt.

§ 6

Beitragssatz

Der Beitrag beträgt 2,48 Euro/m² gewichtete Grundstücksfläche.

§ 7

Fälligkeit

Der Beitrag wird drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Soweit mit der Beitragsfestsetzung (Festsetzungsbescheid) nicht zugleich die Zahlungsaufforderung (Leistungsbescheid) erfolgt, wird der Beitrag drei Monate nach Bekanntgabe der Zahlungsaufforderung fällig.

§ 8

Stundung

(1) Der Beitrag für bebaute, gewerblich genutzte Grundstücke wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange der Eigentümer nachweist, dass

1.

das Verhältnis der genutzten Grundstücksfläche zu der nicht genutzten Grundstücksfläche das Verhältnis 1:3 überschreitet und

2.

die nicht genutzten Grundstücksteile nicht zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen veräußert werden können.

Die Stundung wird auf die Grundstücksfläche begrenzt, die über das in Satz 1 Nr. 1 genannte Verhältnis hinaus geht.

(2) Der Beitrag wird auf Antrag solange zinslos gestundet, wie Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden und der Beitragspflichtige nachweist, dass die darauf befindlichen Grundstücke nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.

(3) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke als Friedhof genutzt werden.

(4) Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, soweit und solange Grundstücke mit Kirchen bebaut sind, die zur Religionsausübung genutzt werden, soweit diese nicht tatsächlich an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind.

(5) Gemäß § 21 a Abs. 4 ThürKAG werden Beiträge, die bis zum 31.12.2004 entstanden sind, in den Fällen des § 7 Abs. 7 ThürKAG und bereits gezahlte Beiträge, die auf Antrag unverzinst zurückgezahlt werden, zinslos gestundet.

Die Stundung erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht nach § 7 Abs. 7 ThürKAG entstehen würde.

§ 9

Ablösung, Vorauszahlung

(1) Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Ablösung erfolgt durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Beitragspflichtigen.

(2) Vorauszahlungen können nach Maßgabe der rechtlichen Voraussetzungen erhoben werden. § 7 gilt entsprechend.

§ 10

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 1 Abs. 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Gemeinde in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 11

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung

1.

von den an die Schmutzwasserentsorgung anschließbaren Grundstücken Grundgebühren nach § 12 und Einleitungsgebühren nach § 13a.

2.

von den an die Schmutzwasserentsorgung anschließbaren Grundstücken, die mit einer Grundstückskläranlage versehen sind, Grundgebühren nach § 12, Einleitungsgebühren nach § 13 a und Beseitigungsgebühren nach § 14.

3.

von den an die Niederschlagswasserentsorgung anschließbaren Grundstücken Einleitungsgebühren nach § 13b und

4.

von den nicht anschließbaren aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren nach § 14.

§ 12

Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird bei den an die Schmutzwasserentsorgung anschließbaren Grundstücken nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe der Dauerdurchflüsse der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Durchfluss

 

 

Zähler/ Jahr

 

Q3 bis 4,0

58,00 €

§ 13a

Einleitungsgebühr Schmutzwasserentsorgung

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.

Die Gebühr beträgt pro m³ Schmutzwasser für die Einleitung von ungeklärtem Schmutzwasser über ein öffentliches Kanalnetz in eine zentrale Abwasserbehandlungsanlage (Volleinleiter)

2,11 € pro m³

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und/oder durch Eigengewinnungsanlagen (z.B. Brunnen, Zisternen und ähnliches) zugeführten Wassermengen abzüglich der mittels geeichter Wasserzähler nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.

ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2.

der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3.

sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge gem. Abs. 2 Satz 1 obliegt dem Gebührenpflichtigen und ist durch eine gesonderte Messeinrichtung (Wasser- oder Abwasserzähler) zu erbringen, deren Einbauort die Gemeinde Nöda im Einvernehmen mit dem Gebührenpflichtigen festlegt. Die Kosten für Anschaffung, Eichung, Einbau, Reparatur, Wartung, Austausch der Messeinrichtung hat der Gebührenpflichtige zu tragen. Der Gebührenpflichtige hat insbesondere die Wasser- bzw. Abwasserzähler monatlich auf deren Funktion zu prüfen (Sichtkontrolle) und bei festgestellten Unregelmäßigkeiten die Gemeinde umgehend zu informieren. § 13 a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 gilt entsprechend. Die Messeinrichtungen müssen dem Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) in der jeweiligen Fassung entsprechen. Der Anfangszählerstand und der jeweilige Zählerstand zum 31.12. eines jeden Jahres ist vom Gebührenpflichtigen schriftlich bis zum 15.01. des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Termin eingehende Anträge auf Abwasserminderung (Abzugsmengen) bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/ Jahr als nachgewiesen. Die Anzahl der Tiere ergibt sich aus dem zum 01. Januar des Abrechnungsjahres im Beitragsbescheid der Thüringer Tierseuchenkasse ausgewiesenen Tierbestand. Eine Kopie des Bescheides ist als Nachweis bis zum 15.01. des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Nach diesem Termin eingehende Anträge auf Abwasserminderung (Abzugsmengen) bleiben unberücksichtigt.

§ 13b

Einleitungsgebühr Niederschlagswasserentsorgung

(1) Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für angeschlossene Grundstücke berechnet, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.

Die Einleitungsgebühr für die Niederschlagswasserentsorgung beträgt 0,26 € je m² versiegelter Grundstücksfläche und Jahr.

(2) Maßstab für die Einleitungsgebühr Niederschlagswasserentsorgung sind die versiegelten Grundstücksflächen und deren Art der Versiegelung.

Die versiegelten Grundstücksflächen eines Grundstücks (Abs. 3) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten festgesetzt wird (Abs. 4).

(3) Versiegelte Grundstücksflächen sind:

  1. die gesamten Grundflächen von Gebäuden oder baulichen Anlagen einschließlich der Dachüberstände,
  2. die Flächen der überdachten Terrassen, Freisitze, o.ä. die Flächen, die mit einem wasserundurchlässigen oder teilweise wasserundurchlässigen Belag oder einer Überdachung versehen sind,
  3. die sonstigen regelmäßig entwässerten Flächen,

soweit von diesen Flächen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Als angeschlossen gilt der Teil des Grundstückes, auf dem Regenwasser nicht oder nur teilweise einsickern kann und von dort in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird (unmittelbar) bzw. ohne leitungsmäßige Verbindung abfließt (mittelbar). Dabei ist unter Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Regenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt.

Wenn auf einem Grundstück Teilflächen vorhanden sind, die unterschiedlichen Versiegelungsarten (Abs. 4) aufweisen, errechnen sich die gesamten versiegelten Grundstückflächen nach Satz 1 aus der Summe aller versiegelten Grundstücksteil­flächen mit dem jeweiligen Faktor für diese Teilfläche.

(4) Der Faktor für die Berücksichtigung der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten der versiegelten Grundstücksflächen wird wie folgt festgesetzt:

1.

für wasserundurchlässige Flächen

1,00

 

wie z. Bsp. Standarddächer, Flächen mit Asphalt, Beton, Schwarzdecke, fugenlose Plattenbeläge u. ä. sowie befestigte Flächen mit Fugendichtung, mit Fugenverguss oder mit Beton- bzw. Bitumenunterbau

 

2.

für wasserdurchlässige Flächen

0,60

 

wie z. Bsp. Flächen mit Pflaster, Verbundsteinen, Platten u. ä. sowie befestigte Flächen ohne Fugendichtung, ohne Fugenverguss oder ohne Beton- bzw. ohne Bitumenunterbau (z. Bsp. Natur-, Beton- und Kunststeinpflaster, außer den in Nr. 3 Genannten)

 

3.

für wasserdurchlässige Flächen

0,10

 

wie z. Bsp. Flächen mit Rasengittersteinen, Ökopflaster, Schotter - und Kiesbelägen

 

4.

für begrünte Dächer und Kiesdächer

 0,40

Für andere Viersiegelungsarten gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Nummer 1 bis 4, der der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit der Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt.

(5) Maßgebend für die Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen (Abs. 3) und der Faktoren der einzelnen Versiegelungsarten (Abs. 4) sind die Verhältnisse zum 30.06. des Jahres, in dem die Gebührenschuld (§ 15 Abs. 1) entsteht.

(6) Die Gebührenbemessungsfläche kann durch die Vorhaltung und durch den Betrieb von baulichen Anlagen zur Niederschlagswasserspeicherung zusätzlich vermindert werden, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Nutzung des gespeicherten Niederschlagswassers die Einleitmenge verringert werden kann.

Berücksichtigung finden derartige Anlagen ab einem Mindestfassungsvolumen von 1 m².

Dabei wird die an die Niederschlagswasserspeicheranlage angeschlossene anteilige Gebührenbemessungs­fläche je Kubikmeter Rückhaltungsvolumen um 10 m² vermindert.

Die jeweilige Anlage muss ganzjährig genutzt werden, bei erstmaliger Inbetriebsetzung oder Außerbetriebnahme innerhalb des Jahres erfolgt eine anteilige monatliche Berechnung, jeweils ab dem Folgemonat der Inbetriebsetzung bzw. der Außer­betriebnahme.

Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Niederschlagswassermengen sind schriftlich bis zum 15.01. des dem Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde zu stellen.

(7) Das anfallende Schmutzwasser infolge Regenwassernutzung (als Frischwasser in Brauchwasseranlagen) ist nach Maßgabe des § 13a gebührenpflichtig.

§ 14

Beseitigungsgebühr/Kostenaufwandsersatz

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.

(2)

1.

Für die jährlich entsprechend § 14 Abs. 1 EWS planmäßig von der Gemeinde durchzuführende Räumung der Grundstückskläranlagen beträgt die Gebühr bei einer Entsorgung im Rahmen des festgesetzten Entsorgungsplanes 61,79 € pro m³ Fäkalschlamm.

2.

Für eine Räumung der Grundstückskläranlagen entsprechend § 14 Abs. 4 EWS beträgt die Gebühr 61,79 € pro m³ Fäkalschlamm.

3.

Für eine Räumung von Grundstückskläranlagen, bei denen eine Schlauchlänge von mehr als 70 m benötigt wird, wird ein Zuschlag von 23,56 € pro m³ Fäkalschlamm erhoben.

4.

Für Notdiensteinsätze

 

a)

Montag bis Donnerstag von 16.00 bis 06.00 Uhr des Folgetages werden zuzüglich zu den unter Ziffer 2 aufgeführten Gebühren, 258,53 € pro Stunde erhoben.

 

b)

Freitag ab 16.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr sowie an Feiertagen, werden zuzüglich zu den unter Ziffer 2 aufgeführten Gebühren, 340,34 pro Stunde erhoben.

5.

Für jede vergebliche Anfahrt des Fahrzeuges für die Entsorgung des Fäkalschlammes werden Gebühren in Höhe von 72,00 € pro Anfahrt erhoben.

Die Festsetzung der Kosten für die übermäßige Schlauchlänge, für Notdiensteinsätze sowie für die vergebliche Anfahrt erfolgt in einem gesonderten Kostenbescheid. Die Kosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 15

Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage. Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses erfolgt. Im Übrigen entsteht die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld. Die Beseitigungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.

(2) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.

Die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 16

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.

§ 17

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Grund-, Einleitungs- und Beseitigungsgebühren werden jährlich abgerechnet. Die Grund- und Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.

(3) Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 18

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Grundlagendaten sowie deren Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 19

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. August 2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Nöda vom 19.12.2005, bekanntgemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Aue Nr. 13/2005 vom 28.12.2005 (Seiten 12 bis 14), in der Fassung der 9. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Nöda vom 25.05.2022, bekanntgemacht im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gramme-Vippach Nr. 6/2022 vom 30.06.2022 (Seiten 14 bis 15), außer Kraft.

ausgefertigt: Nöda, den 14. Juli 2026

Berth Siegel

Bürgermeister