es wurde mehrfach durch die Friedhofsverwaltung festgestellt, dass das Ablegen von Blumengebinden und Grabschmuck den zulässigen Umfang weit überschreitet.
Ich möchte auf die derzeit gültige Friedhofsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen hinweisen.
§ 19
Pflegefreie Urnengrabstätten
…
(4) Jegliche Bepflanzung oder Gestaltung ist nicht gestattet. Das Niederlegen von Trauergrüßen ist wie folgt zulässig:
| a) | ein Blumengebinde/-gesteck mit einem Durchmesser von höchstens 0,30 m und einem Grablicht mit einem Durchmesser von höchstens 0,15 m oder |
| b) | eine Pflanzschale mit einem Durchmesser von höchstens 0,30 m und einem Grablicht mit einem Durchmesser von höchstens 0,15 m. |
(5) Verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzschalen werden im Ermessen des Friedhofpersonals entfernt.
Ich bitte um Einhaltung der Vorschriften.
M. Eckardt
Friedhofsverwaltung