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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung 3. Änderung

3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 25.10.2023

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) hat der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in seiner Sitzung am 11.09.2023 die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen beschlossen:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen vom 11. März 2020, zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 7. März 2022, wird wie folgt geändert:

1.

§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3 Ortsteile

Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:

1.

Bothenheilingen,

2.

Hohenbergen

3.

Issersheilingen,

4.

Kleinwelsbach,

5.

Mehrstedt

6.

Neunheilingen,

7.

Obermehler,

8.

Schlotheim.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.“

2.

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45 a ThürKO:

1.

Bothenheilingen,

2.

Hohenbergen,

3.

Issersheilingen,

4.

Kleinwelsbach,

5.

Mehrstedt,

6.

Neunheilingen,

7.

Obermehler,

8.

Schlotheim.

3.

§ 12 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen:

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Bothenheilingen

330 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Hohenbergen

330 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Issersheilingen

330 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Kleinwelsbach

330 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Mehrstedt

330 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Neunheilingen

330 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Obermehler

734 Euro /

Monat,

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

von Schlotheim

888 Euro /

Monat.“

4.

§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrats, der Ausschüsse oder eines Ortschaftsrates erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln in den Ortschaften:

1.

Bothenheilingen, Schulplatz,

2.

Hohenbergen, Hohenbergen 31 a,

3.

Issersheilingen, Issersheilingen 6,

4.

Kleinwelsbach, Kleinwelsbach 16,

5.

Mehrstedt, Mehrstedt 56,

6.

Neunheilingen, Hauptstraße

(zwischen Haus-Nr.: 26 - 32),

7.

Obermehler, Waldstraße (Pöthen, Bushaltestelle),

8.

Obermehler, Mehlersche Straße (Bushaltestelle),

9.

Obermehler, Mehlersche Straße 13 (Großmehlra),

10.

Obermehler, Ahornweg 2

(Wohnsiedlung am Flugplatz),

11.

Schlotheim, Steinweg 31,

12.

Schlotheim, Bahnhofstraße (Bushaltestelle),

13.

Schlotheim, Oststraße 4,

14.

Schlotheim, Markt 1 (Rathaus).

Artikel 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nottertal-Heilinger Höhen, den 25.10.2023

Blankenburg

Bürgermeister —  -Siegel-

Ausfertigungsvermerk:

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.

Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:

1.

Mit Beschluss Nr. 313/23/10/2023 des Stadtrates

der Stadt NHH vom 11.09.2023

2.

Eingangsbestätigung:

3.

Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht

Akt.Z.: 07.3-1406-0078/23 vom 16.10.2023

Bekanntmachungshinweise:

Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.10.2023 den Eingang der Satzung bestätigt. Der öffentlichen Bekanntmachung entgegenstehende Erklärungen hat die Aufsichtsbehörde nicht abgegeben.

Gemäß § 21 (4) ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der in Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Nottertal-Heilinger Höhen, d. 25.10.2023

Blankenburg

Bürgermeister der Stadt NHH