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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 1/2026
Amtlicher Teil
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Gemeinde Körner

Hohenwindenstraße 13a

99086 Erfurt

Flurbereinigungsverfahren Mühlhausen-Nord

Az.: 1-3-0629

Änderungsbeschluss Nr. 2

1.

Änderung des Flurbereinigungsgebietes Mühlhausen-Nord

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom 20. Dezember 2016, Az. 1-3-0629, festgestellte und mit Beschluss des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation vom 14. Dezember 2020, Az. 1-3-0629, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Mühlhausen-Nord erneut wie folgt geringfügig geändert:

Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

1.1

Gemarkung Reiser

Flur 1 Flurstücke Nr. 256/2, 242/21

1.2

Gemarkung Reiser

Flur 3 Flurstück Nr. 244, 271

1.3

Gemarkung Reiser

Flur 6 Flurstück Nr. 277/46

1.4

Gemarkung Dachrieden

Flur 4 Flurstücke Nr. 579, 404/341

1.5

Gemarkung Ammern

Flur 7 Flurstücke Nr. 295, 296, 824, 316/8

Das Flurbereinigungsgebiet hat nunmehr eine Größe von 977 ha.

2.

Anordnung der Flurbereinigung

Für die zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet.

3.

Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Dezember 2016 nach § 16 FlurbG entstandenen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Mühlhausen-Nord".

4.

Beteiligte

Nach § 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte):

-

als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum;

-

als Nebenbeteiligte insbesondere

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben;

g)

Unternehmensträger.

5.

Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Nordthüringen, Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

6.

Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

7.

Auslegung des Beschlusses mit Begründung

Je eine mit Begründung versehene Ausfertigung dieses Beschlusses und eine Gebietskarte, in der die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes nachrichtlich dargestellt ist, liegen zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Flurbereinigungsgemeinden

-

Mühlhausen in der Stadtverwaltung Mühlhausen,

Ratsstraße 19, 99974 Mühlhausen

-

Unstruttal in der Gemeindeverwaltung Unstruttal,

Herrenstraße 43, 99974 Unstruttal OT Ammern

und für die angrenzende Gemeinde

-

Körner in der Stadtverwaltung Nottertal-Heilinger Höhen,

Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen OT Schlotheim

während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Begründung

Zu Ziffer 1.1

Das Flurstück 256/2 befindet sich unmittelbar neben der Unstrut und wird daher zur Neuordnung der Unstrut als Gewässer erster Ordnung zum Verfahren hinzugezogen.

Das Gebäude, welches sich auf dem Flurstück 244/75 befindet, ist auf das Flurstück 242/21 überbaut. Die bisherige Verfahrensgrenze verläuft durch das Gebäude. Das Flurstück 242/21 wird zum Verfahren hinzugezogen, um diesen baurechtswidrigen Zustand durch Regulierung zu beseitigen. Die Verfahrensgrenze verläuft nunmehr am Flurstück 242/21 entlang.

Zu Ziffer 1.2

Das Flurstück 271 wird auf Antrag des Unternehmensträgers (DEGES) vom 30. Juli 2025 zum Verfahren hinzugezogen. Dieses Flurstück unterliegt der Planfeststellung für das Unternehmen und ist durch die Maßnahme E 1 betroffen (870 m² von gesamt 880 m²). Im Herbst 2026 soll die Ersatzmaßnahme E 1 umgesetzt werden.

Die Zuziehung des Flurstücks 244 wurde vom Unternehmensträger per E-Mail vom 03. September 2025 angeregt. Hintergrund hierfür ist folgender: Die Ersatzmaßnahme E 1 wird als extensives Grünland unter anderem auf dem Flurstück 245 umgesetzt. Direkt neben dem Flurstück 245 befindet sich das Flurstück 244, welches teilweise landwirtschaftlich genutzt wird. Sofern das Flurstück 244 nicht in das Flurbereinigungsverfahren hinzugezogen werden würde, würde dort nach der Umsetzung der Ersatzmaßnahme E 1 eine landwirtschaftliche Nutzung mangels fehlender örtlicher Erschließung nicht mehr möglich sein. Um dies zu verhindern und ggf. Entschädigungsansprüche klären zu können, erfolgt die Zuziehung des genannten Flurstücks.

Zu Ziffer 1.3

Im Änderungsbeschluss Nr. 1 zum Verfahren Mühlhausen-Nord wurde vergessen, das Flurstück 277/46 aufzuführen. Dieses wird mit dem Änderungsbeschluss Nr. 2 geheilt.

Zu Ziffer 1.4

Die Flurstücke 579 und 404/341 werden dem Verfahren zum Zwecke der Neugestaltung hinzugezogen. Der bereits vorhandene Weg entlang der Bahnstrecke soll im Zuge der Flurbereinigung ausgebaut werden.

Zu Ziffer 1.5

Die Flurstücke 295, 296, 824 und 316/8 werden aus vermessungstechnischen Gründen hinzugezogen, um den Aufwand für die Grenzwiederherstellung zu mindern. Die bisherige Verfahrensgrenze verläuft in der Örtlichkeit durch die vorhandene Bebauung. Zur Vereinfachung der Grenzwiederherstellung und zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände wurde die Verfahrensgrenze angepasst.

Durch die vorgenannten Änderungen erfährt das Verfahrensgebiet eine Vergrößerung von ca. 1,7 ha. Dies ist als geringfügig nach § 8 Abs. 1 FlurbG einzustufen.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Mühlhausen-Nord hat in seiner Sitzung am 03. September 2025 der geplanten Änderung des Verfahrensgebietes zugestimmt. Der Unternehmensträger wurde angehört und hat am gleichen Tag zugestimmt.

Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass eines Änderungsbeschlusses nach § 8 Abs. 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Mühlhausen-Nord gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Nordthüringen

Franz-Weinrich-Straße 24

37339 Leinefelde-Worbis

einzulegen.

Erfurt, den 01. Dezember 2025

Im Auftrag

gez. Claus Rodig  —  (DS)

Referatsleiter

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen.

Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.