Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Marolterode in seiner Sitzung am 22. März 2024 die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Marolterode vom 13. Dezember 2004, zuletzt geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 1. Juni 2022, wird wie folgt geändert:
| In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „25,00“ durch die Zahl „40,00“ ersetzt. |
Artikel 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Marolterode, den 30.04.2024
Haase
Bürgermeister — -Siegel-
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Marolterode, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:
Entsprechend § 21 Abs. 3 ThürKO wird der Eingang der o. g. Satzung bestätigt.
Bekanntmachungshinweise:
Die Satzung kann nach § 21 Abs. 3 ThürKO öffentlich bekannt gemacht werden. Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Gemeinde sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Marolterode, d. 30.04.2024
Haase
Bürgermeister