Liebe Bürgerinnen und Bürger,
uns erreichten in den letzten Monaten vermehrt Klagen über freilaufende Hunde und verschmutzte öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie der Gemeinden Körner und Marolterode durch Hundekot.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie, auf die geltende Rechtsgrundlage aufmerksam machen:
Der § 28 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen (OBV) besagt, dass Tiere so zu führen sind, dass Personen, andere Tiere und Sachen nicht gefährdet oder beschädigt werden sollen. Auch sollen Personen nicht belästigt werden.
Gemäß § 28 Abs. 2 OBV ist es untersagt, Hunde auf Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.
Laut § 28 Abs. 3 OBV dürfen Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf Verkehrsflächen und in Anlagen nur angeleint geführt werden. In Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, insbesondere bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen und auf Märkten ist die Leine nach den Umständen des Einzelfalls kurz zu halten. Auf öffentlichen Wegen außerhalb dieser Flächen dürfen Hunde nur unter Aufsicht des Halters freilaufen.
Der § 28 Abs. 4 OBV regelt, dass durch den Kot von Tieren Verkehrsflächen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden dürfen. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückeigentümer wird dadurch nicht berührt.
Hundehalter und Hundeführer sind daher rechtlich verpflichtet, den Kot ihrer Tiere auf öffentlichen Straßen und Wegen sofort zu beseitigen und fachgerecht zu entsorgen. Die Beseitigung der Verunreinigung kann zum Beispiel mit einem Hundekotbeutel erfolgen. Hundekotbeutel können im Tierfachhandel erworben werden. Die Entsorgung der Hundekotbeutel erfolgt über die Restmülltonne oder die nächste öffentliche Mülltonne.
Bitte beachten Sie, dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Beseitigungspflicht stellt im Sinne des § 50 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Geringfügige Verstöße können gemäß § 30 Abs. 3 OBV bereits mit einem Verwarngeld bis zu 55,00 Euro geahndet werden (§ 56 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
Liebe Bürgerinnen und Bürger bitte beachten Sie die genannte Verordnung und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
aufgrund vieler Nachfragen bezüglich der Ruhezeiten in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie der Gemeinden Körner und Marolterode folgen nun die aktuellen Bestimmungen.
Nach § 21 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen (OBV) sind Ruhezeiten außerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten an Werktagen die Zeiten von:
| • | 13.00 bis 14.30 Uhr (Mittagsruhe) |
| • | 20.30 bis 22.00 Uhr (Abendruhe) |
| • | 22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtruhe) |
Sonn- und Feiertage unterliegen dem Schutz des Thüringer Feiertagsgesetzes vom 21.12.1994 (GVBl. S. 1221) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBl. S. 22) in der jeweils gültigen Fassung.
Gemäß § 21 Abs. 2 OBV hat sich auch jeder außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 1 so zu verhalten, dass die Allgemeinheit nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt wird.
Während der Ruhezeiten sind in bewohnten Gebieten mit starkem Geräusch verbundene Tätigkeiten verboten, die die Ruhe der Allgemeinheit stören. Dies gilt insbesondere für folgende Arbeiten wie beispielsweise der Betrieb von motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten oder Hämmern und Holz hacken (§ 21 Abs. 3 OBV). Ausnahmen von den Verboten sind zulässig nach § 21 Abs. 5 OBV, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art sind von dem Verbot ausgeschlossen, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 2 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BlmSchV vom 29.08.2002, BGBl. S. 3478) gelten die dortigen Regelungen (§ 21 Abs. 4 OBV).
Ebenso dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden (§ 21 Abs. 6 OBV).
Liebe Bürgerinnen und Bürger bitte beachten Sie die genannte Verordnung und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen.