Der Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen hat in seiner Sitzung am 12.12.2022 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 330 v.H. und die Grundsteuer B auf 440 v.H. bis auf Weiteres festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf das Versenden von Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2023 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den im zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Beträgen zu den ausgewiesenen Fälligkeitsterminen ab 2023 fällig.
Bei der Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG auf der Grundlage der Wohn- oder Nutzfläche erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer durch die öffentliche Bekanntmachung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruches beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Der Widerspruch hat keine aufschiebend Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo). Die Pflicht zur Zahlung des angeforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.
Nottertal-Heilinger Höhen, den 17.05.2023
gez. Roth
Bürgermeister