Die vom Stadtrat der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen in der Sitzung am 29.01.2024, Beschluss- Nr.: 356/27/10/2024 als Satzung beschlossene 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Ortsteil Mehrstedt für das Gebiet „Baugebiet Solarpark Schlotheim, OT Mehrstedt“, bestehend aus Teil 1 Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen, Teil 2 Vorhaben- und Erschließungsplan, Teil 3 Planzeichenerklärung, Teil 4 Textlichen Festsetzungen, Teil 5 Hinweisen, Teil 6 Verfahrensvermerken vom Dezember 2023 sowie Anlagen (einschl. städtebauliche Begründung, Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan und Artenschutzbeitrag) wurde nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises, Fachdienst Bau/Umwelt vom 07.05.2024, AZ: 00350-24-34 genehmigt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 12 der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Ortsteil Mehrstedt für das Gebiet „Baugebiet Solarpark Schlotheim, OT Mehrstedt“ tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Jedermann kann die genehmigte 1. Änderung des Bebauungsplanes einschließlich seiner Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Rathaus der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen, Markt 1, 99994 Nottertal-Heilinger Höhen im Bauamt während der Sprechzeiten:
| Montag, | 8.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 - 12.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes bzw. der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nottertal-Heilinger Höhen, 15.05.2024
gez. A. Blankenburg
Bürgermeister