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Amtsblatt der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen
Ausgabe 13/2024
Amtlicher Teil
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Das Ordnungsamt informiert:

Straßenreinigung und ruhestörender Lärm

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Abfälle gehören nicht in die Natur!

Hundekot hat auf Gehwegen, Radwegen, Straßen und öffentlichen Plätzen nichts zu suchen!

Uns erreichten in den letzten Monaten vermehrt Klagen über freilaufende Hunde und verschmutzte öffentliche Straßen, Wege und Plätze der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie der Gemeinden Körner und Marolterode durch Hundekot.

Einen dringenden Apell möchten wir deshalb an alle Hundebesitzer richten.

Sollte Ihr Hund beim Spaziergang seine natürliche Notdurft verrichten müssen, ist diese umgehend zu beseitigen (§ 28 Absatz 4 Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen)!

Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro!

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Ein weit verbreitetes Phänomen ist auch das Verunreinigen durch Abfall jeglicher Art. Sei es in den Ortsgebieten oder den umliegenden Wäldern und an Wegen. Leider gibt es zu viele Menschen, die Ihren Abfall nicht auf die einfache Art - nämlich über die legale Entsorgung durch den Abfallwirtschaftsbetrieb, direkt an der Haustür - entsorgen, sondern lieber den beschwerlicheren Weg durch Berg und Tal wählen.

Den Verschmutzern sei gesagt, dass es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann!

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Weiterhin machen wir alle Bürgerinnen und Bürger auf ihre Straßenreinigungspflicht nach den geltenden Straßenreinigungssatzungen aufmerksam! Wir erreichen ein schönes und gepflegtes Erscheinungsbild unserer Ortschaften und Gemeinden nur, wenn jeder auch vor seiner eigenen Haustür kehrt!

Bürger*innen die dieser Pflicht nicht verantwortungsvoll nachkommen, erhalten eine entsprechende Aufforderung des Ordnungsamtes. Bei Nichtbefolgung droht auch hier eine schmerzliche Geldbuße!

Liebe Bürgerinnen und Bürger, wenn jeder seinen Teil für eine saubere Umgebung beiträgt, erreichen wir schon viel für unsere Heimat und Umwelt!

Ruhestörenden Lärm vermeiden

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

aufgrund vieler Nachfragen bezüglich der Ruhezeiten in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen sowie der Gemeinden Körner und Marolterode folgen nun die aktuellen Bestimmungen.

Nach § 21 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Nottertal-Heilinger Höhen (OBV) sind Ruhezeiten außerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten an Werktagen die Zeiten von:

13.00 bis 14.30 Uhr (Mittagsruhe)

20.30 bis 22.00 Uhr (Abendruhe)

22.00 bis 06.00 Uhr (Nachtruhe)

Sonn- und Feiertage unterliegen dem Schutz des Thüringer Feiertagsgesetzes vom 21.12.1994 (GVBl. S. 1221) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBl. S. 22) in der jeweils gültigen Fassung.

Gemäß § 21 Abs. 2 OBV hat sich auch jeder außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 1 so zu verhalten, dass die Allgemeinheit nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt wird.

Während der Ruhezeiten sind in bewohnten Gebieten mit starkem Geräusch verbundene Tätigkeiten verboten, die die Ruhe der Allgemeinheit stören. Dies gilt insbesondere für folgende Arbeiten wie beispielsweise der Betrieb von motorbetriebenen Handwerks- und Gartengeräten oder Hämmern und Holz hacken (§ 21 Abs. 3 OBV). Ausnahmen von den Verboten sind zulässig nach § 21 Abs. 5 OBV, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art sind von dem Verbot ausgeschlossen, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 2 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u.a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen i. S. d. Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BlmSchV vom 29.08.2002, BGBl. S. 3478) gelten die dortigen Regelungen (§ 21 Abs. 4 OBV).

Ebenso dürfen Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden (§ 21 Abs. 6 OBV).

Liebe Bürgerinnen und Bürger bitte beachten Sie die genannte Verordnung und nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen.

Ordnungsamt

Stadt Nottertal-Heilinger Höhen