Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), hat der Gemeinderat der Gemeinde Körner in der Sitzung am 19. Juni 2025 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Körner beschlossen:
Artikel 1
In § 1 Nr. 1 b) der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Körner vom 15. Januar 2025 wird die Angabe „404 v.H.“ durch die Angabe „490 v.H.“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Körner, den 17. Juli 2025
Niebuhr
Bürgermeister — (Dienstsiegel)
Ausfertigungsvermerk:
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Körner, sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden beurkundet.
Beschlussvermerk und rechtsaufsichtliche Bestätigung:
| 1. | Mit Beschluss Nr. 14/06/GR/2025 des Gemeinderates der Gemeinde Körner vom 19. Juni 2025 wurde die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Körner beschlossen. |
| 2. | Eingangsbestätigung: |
| Landratsamt UHK - Kommunalaufsicht Akt.Z.: 07.3-1528-0059/25 vom 2. Juli 2025 |
Bekanntmachungshinweise:
Entsprechend § 2 Abs. 5 ThürKAG wird der Eingang der o.g. Satzung bestätigt.
Die Satzung kann gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG öffentlich bekannt gemacht werden.
Die vorzeitige Bekanntmachung wird auf Antrag vom 02. Juli 2025 ausdrücklich zugelassen.
Vor der öffentlichen Bekanntmachung ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen. Die Regelungen zum Bekanntmachungswesen in der Hauptsatzung der Gemeinde Körner sind zu beachten. Der Vollzug der Bekanntmachung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Körner unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der in Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Körner, den 17. Juli 2025
Niebuhr
Bürgermeister